BMF, 7.2.2002, IV A 6 - S 2241 - 94/01

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu vorgetragenen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft wie folgt Stellung genommen:

 

1. Übertragender ist eine Kapitalgesellschaft

Mitunternehmer einer Personengesellschaft und damit auch Übertragender i.S. des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG kann auch eine Kapitalgesellschaft sein. Überträgt diese Kapitalgesellschaft ein einzelnes Wirtschaftsgut aus ihrem Betriebsvermögen unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, an der sie zu 100 % vermögensmäßig beteiligt ist, so ist bei der Übertragung der Wert, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.

Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG sind nicht erfüllt, da sich durch die Übertragung der Anteil der Kapitalgesellschaft an dem übertragenen Wirtschaftsgut weder erhöht noch erstmals begründet wird. Die Kapitalgesellschaft ist vor der Übertragung Alleineigentümerin des Wirtschaftsguts. Nach der Übertragung in das gesamthänderisch gebundene Betriebsvermögen ist sie an dem Wirtschaftsgut entsprechend ihrem Anteil weiterhin zu 100 % beteiligt.

 

2. Übertragender ist eine Mitunternehmerschaft

Auch im Fall der Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft, an der die Übertragende zu 100 % beteiligt ist, ist bei der Übertragung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG i.d.F. des UntStFG).

 

Normenkette

EStG i.d.F. des UntStFG § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1

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