Leitsatz

Unternehmerin i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG kann auch eine Bruchteilsgemeinschaft mit dem Zweck der gemeinschaftlichen Eigentumsverwaltung sein. Der Gesellschafter bzw. Teilhaber wird nicht allein durch seine zivilrechtliche Stellung als Mitvermieter Unternehmer. Nur die GbR bzw. Gemeinschaft ist wegen der Vermietungsumsätze Unternehmerin i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG. Die Tätigkeit der Personenvereinigung wird im Umsatzsteuerrecht nicht ihrem Mitglied zugerechnet.

 

Sachverhalt

Der Kläger kaufte mit Y zwei Grundstücke zu Miteigentumsanteilen in Höhe von 60 % (Y) bzw. 40 % (Kläger). Daneben gründete der Kläger mit seiner Frau eine GmbH. Die vom Kläger und Y erworbenen Grundstücke sollten umsatzsteuerpflichtig an die GmbH vermietet werden und der GmbH als Betriebsgrundstücke für die Errichtung einer Halle dienen.

Für beide Grundstücke gaben der Kläger und Y als Grundstücksgemeinschaft jeweils eine Umsatzsteuerjahreserklärung

  • für 2010 ab (mit einem Vorsteuererstattungsanspruch von 37.632 EUR), die von beiden unterschrieben war;
  • für 2011 ab (mit einem Vorsteuererstattungsanspruch von 432.951 EUR), die nur von Y unterschrieben war.

Am 22.08.2011, kurz vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung für 2011, hatte der Kläger seine Miteigentumsanteile an den Grundstücken an Y verkauft.

Das Finanzamt zahlte die Vorsteuererstattungen 2010 und 2011 an Y aus. Den Antrag des Klägers (Ehemann) auf Erstattung von 40 % dieser Vorsteuerbeträge lehnte das Finanzamt ab.

 

Entscheidung

Auch nach Auffassung des Finanzgerichts steht dem Kläger kein Vorsteuerabzug zu. Ob vorliegend eine GbR oder die Bruchteilsgemeinschaft Unternehmerin i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG war, lies das Finanzgericht offen. Jedenfalls war der Kläger als Gesellschafter nicht Unternehmer.

Grundsätzlich steht der Anspruch auf Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG dem Unternehmer zu. Unternehmer ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG kann auch eine Bruchteilsgemeinschaft sein. Die Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums (des Gegenstandes der Gemeinschaft) kann als unternehmerische Tätigkeit nach den Regeln der Gemeinschaft ausgeführt werden.

Bei der Vermietung mehrerer Objekte liegen sachenrechtlich hinsichtlich jedes einzelnen Objekts gesonderte Bruchteilsgemeinschaften vor. Gleichwohl besteht umsatzsteuerlich nur ein Unternehmer, wenn die Miteigentümer jeweils im gleichen Verhältnis beteiligt sind und eine einheitliche Willensbildung gewährleistet ist (vgl. auch Abschn. 2.1 Abs. 2 S. 3 UStAE). Die Bruchteilsgemeinschaften sind Steuerschuldner und - spiegelbildlich - auch Inhaber der Vorsteuererstattungsansprüche.

Nach Auffassung des Finanzgerichts waren jedenfalls die Grundstücksgemeinschaften J. / K. betreffend den Grundstücken jeweils als eigene Bruchteilsgemeinschaft bis zu ihren Beendigungen am 22.8.2011 Unternehmer, da sie nach außen aufgetreten ist. So haben sie für das Jahr 2010 jeweils eine von beiden Teilhabern unterschriebene Umsatzsteuererklärung abgegeben und die Grundstücksgemeinschaft in der Erklärung als Unternehmerin bezeichnet. Entsprechend sind die Bruchteilsgemeinschaften Steuerschuldner und - spiegelbildlich - auch Inhaber der Vorsteuererstattungsansprüche für den Zeitraum bis zum 22.8.2011.

Umsatzsteuerrechtlich werden die Vermietungsleistungen von der GbR bzw. der Gemeinschaft ausgeführt. Der Gesellschafter bzw. der Teilhaber wird nicht allein durch seine zivilrechtliche Stellung als Mitvermieter Unternehmer. Nur die GbR bzw. die Gemeinschaft ist (wegen dieser Vermietungsumsätze) Unternehmerin i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG. Die Tätigkeit der Personenvereinigung wird im Umsatzsteuerrecht nicht ihrem Mitglied zugerechnet. Eine Mitunternehmerschaft kennt das Umsatzsteuergesetz nicht.

Deshalb war der Kläger in seiner Eigenschaft als Teilhaber bzw. Gesellschafter nicht selbst Unternehmer und deshalb nicht Inhaber eines Vorsteuererstattungsanspruchs.

Daran ändert auch nichts, dass der Kläger seine Miteigentumsanteile an den Grundstücken am 22.08.2011 an Y verkauft hat. Y ist durch die Übertragung der Miteigentumsanteile Gesamtrechtsnachfolger einer GbR geworden oder - bei Bruchteilsgemeinschaften - wie ihr Gesamtrechtsnachfolger zu behandeln. Wird die Bruchteilsgemeinschaft beendigt und die ursprüngliche unternehmerische Tätigkeit durch den Alleineigentümer fortgesetzt, treffen diesen die sich ab diesem Zeitpunkt ergebenen Rechte und Pflichten. Wie bei der Gesamtrechtsnachfolge geht auch bei dieser Konstellation die gesamte Rechtsmacht der Bruchteilsgemeinschaften auf den Erwerber und späteren Alleineigentümer über.

 

Hinweis

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az beim BFH V R 26/17). Die für die Praxis wichtige Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt abzuwarten.

Letztlich betrifft das Urteil das Rechtsverhältnis des Klägers zu dem Finanzamt hinsichtlich der Vorsteuererstattung. Ob dem Kläger zivilrechtlich Ansprüche gegen Y zustehen, war deshalb nicht Gegenstand des Verfahr...

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