Leitsatz

Alleinstehende, die am Beschäftigungsort wohnen und weiterhin am Wohnort ihrer Eltern ihren Lebensmittelpunkt haben, können Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten geltend machen, wenn sie Räume in der elterlichen Wohnung nicht allein nutzen, sondern nur mitbenutzen können und dadurch in den Haushalt der Eltern eingegliedert sind. Das Führen eines eigenen Hausstandes setzt voraus, dass die überlassenen Räumlichkeiten ein eigenständiges Wirtschaften ermöglichen.

 

Sachverhalt

Der Kläger, ein alleinstehender Arbeitnehmer, hatte an seinem Beschäftigungsort eine Wohnung angemietet. Im Haus seiner Eltern konnte er einzelne Zimmer bewohnen sowie die Küche und das Bad der Eltern mitbenutzen. Das Nutzungsrecht beruhte auf elterlicher Leihe. Als Gegenleistung war eine Betriebskostenbeteiligung und die Erbringung von Dienstleistungen in Haus und Garten vereinbart worden. Der Kläger machte in seiner Steuererklärung Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug jedoch ab.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab. Die bloße Mitbenutzung von Küche und Bad begründe keinen eigenen Hausstand. Durch das nur auf elterlicher Leihe beruhende Wohnrecht könne kein wesentlicher Einfluss auf die Nutzung von Bad und Küche gegenüber den Eltern ausgeübt werden. Eine solche Eingliederung in den elterlichen Haushalt schließe die Begründung eines eigenen Hausstandes aus, so dass die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht vorlägen. Ein eigener Hausstand könne nur dann bejaht werden, wenn die zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten funktional abgeschlossen seien und eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichen würden.

 

Hinweis

Das Urteil des FG ist rechtskräftig. Alleinstehende haben nur dann einen eigenen Hausstand am Wohnort der Eltern, wenn sie dort Räumlichkeiten nutzen können, die funktional abgeschlossen sind, und das Nutzungsrecht über die elterliche Leihe hinausgeht. Um Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt bezüglich der steuerlichen Anerkennung der doppelten Haushaltsführung zu vermeiden, ist es ratsam, mit den Eltern einen Mietvertrag über eine separate Wohnungseinheit mit Bad und Kochgelegenheit abzuschließen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 11.01.2006, 13 K 548/05

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