Leitsatz

Auch bei Unterhaltsleistungen an den nichtehelichen Lebenspartner (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG) besteht eine generelle Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsempfängers, da die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht typisierend unterstellt werden kann. Dabei umfasst die Erwerbsobliegenheit die Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen Umfang, die ein Erwerbstätiger für seinen Beruf aufwendet. Wird gegen die Erwerbsobliegenheit verstoßen, sind bei der Berechnung der den Unterhaltsaufwendungen gegenzurechnenden Einkünfte die objektiv erzielbaren fiktiven Einkünfte des Unterhaltsempfängers anzusetzen.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall ging es um die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die in seinem Haushalt lebende Lebensgefährtin des Steuerpflichtigen nach § 33a Abs. 1 EStG, die in den Streitjahren keine Einkünfte erzielte. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Steuerpflichtige Unterhaltsaufwendungen für seine Lebensgefährtin mit dem Höchstbetrag zzgl. des Beitrags für die Krankenversicherung geltend. Das Finanzamt verwehrte jedoch den Abzug als außergewöhnliche Belastung, da die Lebensgefährtin im streitigen Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und keine Gründe ersichtlich seien, weshalb sie an einer Erwerbstätigkeit gehindert sein könne.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass bei Ermittlung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen des Steuerpflichtigen fiktive Einkünfte der Lebensgefährtin in Höhe von monatlich 400 EUR zu berücksichtigen sind.

Unterhaltsleistungen sind u. a. nur dann nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar, wenn der Unterhaltsempfänger sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit bemüht hat. Die sog. Erwerbsobliegenheit umfasst dabei die Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen Umfang, die ein Erwerbstätiger für seinen Beruf aufwendet. Die Annahme einer fehlenden Beschäftigungschance setzt die substantiierte Darlegung voraus, dass und wie sich die unterhaltene Person um eine Beschäftigung bemüht hat. Liegt eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit vor, sind die objektiv erzielbaren fiktiven Einkünfte, die ggf. im Schätzungswege zu ermitteln sind, bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen des § 33a EStG anzusetzen. Dies gilt auch bei der Unterstützung von den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellten Personen, da die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht mehr typisierend unterstellt werden kann.

 

Hinweis

Im Streitfall lagen keine Gründe vor, nach denen die Lebensgefährtin des Steuerpflichtigen in den Streitjahren nicht hätte erwerbsfähig sein können, so dass sie gehalten war, sich nachhaltig um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Infolge der Verletzung der Erwerbsobliegenheit waren daher bei der Berechnung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen die objektiv erzielbaren fiktiven Einkünfte der Lebensgefährtin anzusetzen, die das Finanzgericht mit 400 EUR monatlich geschätzt hatte.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 28.04.2016, 10 K 57/15

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