Zusammenfassung

 
Überblick

Grundsätzlich werden Unterhaltsleistungen an im Ausland ansässige Personen steuerlich genauso berücksichtigt wie Unterhaltsleistungen an im Inland ansässige Personen. Allerdings sind einige Besonderheiten bezüglich des Zahlungs- und Bedürftigkeitsnachweises, sowie der Prüfung der Erwerbsobliegenheit, zu beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 33a Abs. 1 und 3 EStG. Anweisungen für die Verwaltung enthalten R 33a.1R 33a.3 EStR.

Das BMF hat im Jahr 2022 die beiden ursprünglichen Schreiben aus dem Jahr 2010 ersetzt und die meisten Verwaltungsanweisungen zu Unterhaltsleistungen sind nun in den beiden BMF-Schreiben v. 6.4.2022 zu finden (BMF, Schreiben v. 6.4.2022, IV C 8 – S 2285/19/10003 :001, BStBl 2022 I S. 617; BMF, Schreiben v. 6.4.2022, IV C 8 – S 2285/19/10002 :001, BStBl 2022 I S. 623). Außerdem gilt das BMF-Schreiben v. 27.5.2015 (BMF, Schreiben v. 27.5.2015, IV C 4 – S 2285/07/0003: 006, BStBl 2015 I S. 474) weiterhin.

Für den VZ 2023 gilt ein Unterhaltshöchstbetrag von 10.908 EUR.

1 Unterhaltsleistungen ins Ausland

Für den Unterhalt von Personen im Ausland ist das BMF-Schreiben v. 6.4.2022[1] anzuwenden.

Darin wird auf die erhöhte Sachaufklärungspflicht i. S. d. § 90 Abs. 2 AO verwiesen und dem Steuerpflichtigen eine Pflicht zur Beweisvorsorge auferlegt.

1.1 Unterhaltsleistungen nach Ländergruppen

Um Feststellungen im Einzelfall über die Verhältnisse im jeweiligen Wohnsitzstaat der Unterhaltsempfänger zu erübrigen, hat die Finanzverwaltung typisierende Vereinfachungsregelungen getroffen.

Die Höchstbeträge bei Unterhaltszahlungen für Unterhaltsempfänger im Ausland wurden zuletzt zum 1.1.2021 geändert und sind im BMF-Schreiben v. 11.11.2020 enthalten.[1]

Die Ländergruppeneinteilung und das Ausmaß der Ermäßigungen der Höchstbeträge sowie der anrechenbaren Beträge hat das BVerfG gebilligt und entschieden, dass die genannten Sätze auch von den Steuergerichten zu beachten sind, soweit sie im Einzelfall nicht offensichtlich zu einem falschen Ergebnis führen.[2]

Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person werden angerechnet, soweit sie in den in der Ländergruppeneinteilung des BMF[3] genannten Staaten folgende Beträge übersteigen:

 
624 EUR 468 EUR 312 EUR 156 EUR
1/1 Länder 3/4 Länder 1/2 Länder 1/4 Länder

Tab. Unterhaltshöchstbeträge nach Ländergruppen

Soweit ausländische Angehörige sich zeitweise im Inland aufhalten, sind die Unterhalts-Höchstbeträge der Ländergruppeneinteilung während der Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik nicht zu erhöhen, wenn der Wohnsitz im Heimatstaat beibehalten wird.[4] Die Unterhaltsaufwendungen müssen allerdings für die Zeit des Inlandsaufenthalts nicht nachgewiesen werden. Diese können i. H. d. inländischen existenznotwendigen Bedarfs geschätzt werden. Dieser Wert ist für den VZ 2023 mit 30,30 EUR pro Tag anzusetzen (909 EUR : 30 Tage).

Es kann allerdings auch der tatsächliche Nachweis über die Unterhaltsaufwendungen geführt werden (Bargeldübergabe; Sachzuwendungen wie z. B. Kleidung und Verpflegung).

Etwas anderes gilt nach Auffassung der OFD Berlin, wenn der ausländische Angehörige zeitweise in den inländischen Haushalt (nicht nur zu Besuchszwecken) aufgenommen wurde.[5]

 
Praxis-Beispiel

Unterhalt bei besuchsweisem Aufenthalt

Mehmet Acan unterstützt seine Eltern in der Türkei. Die Bedürftigkeit der Eltern ist nachgewiesen. Die Eltern halten sich im Jahr 2023 vom 15.4. bis 14.6. besuchsweise in Deutschland auf. Während dieser Zeit wohnen sie bei ihrem Sohn Mehmet. Nachweise über die Unterhaltsaufwendungen hat Mehmet für diese Zeit nicht.

Die Unterhaltsaufwendungen werden wie folgt geschätzt:

 
April 2023 16 Tage à 30,30 EUR × 2 Pers. = 970 EUR
Mai 2023 Höchstbetrag 909 EUR × 2 Pers. = 1.818 EUR
Juni 2023 14 Tage à 30,30 EUR × 2 Pers. = 849 EUR
Gesamtaufwendungen 3.637 EUR
[4] BFH, Urteil v. 5.6.2003, III R 10/02, BFH/NV 2003 S. 1261, BStBl 2003 II S. 714.
[5] OFD Berlin, Verfügung v. 10.4.1991, St 422 – S 2525 – 1/91 – Top 18, EStG-Kartei Berlin, § 33a EStG, Fach 1 Nr. 1001.

1.2 Zeitanteilige Ermäßigung der Höchstbeträge

Die Finanzämter prüfen, für welche Monate Unterhalt geleistet wird. Denn der Unterhaltshöchstbetrag ist zeitanteilig für die Monate, in denen keine Unterhaltsleistungen geleistet wurden bzw. die weiteren Voraussetzungen nach § 33a Abs. 1 EStG nicht erfüllt waren, zu kürzen. Für jeden vollen Monat ermäßigt sich der Höchstbetrag um 1/12.[1]

Auch unregelmäßigere, gelegentliche oder einmalige Zahlungen innerhalb eines Jahres zum Zweck des Unterhalts sind als Aufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen. In ständiger Rechtsprechung geht der BFH davon aus, dass bei später im Jahr geleisteten Zahlungen für vergangene Zeiträume bzw. für das Folgejahr der Unterhaltshöchstbetrag grundsätzlich zeitanteil...

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