1 Systematische Einordnung

Im Inland ausgeübte oder verwertete unterhaltende und ähnliche Darbietungen unterliegen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, Nr. 3 EStG der beschränkten Stpfl. Zusätzlich werden unterhaltende Darbietungen von § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasst, sodass sie auch dann der beschränkten Stpfl. unterliegen, wenn es sich um "sonstige Einkünfte" nach § 22 Nr. 3 EStG handelt. Die Steuer wird nach § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG durch Steuerabzug erhoben. Im Einzelfall ist es schwierig festzustellen, ob eine Darbietung künstlerischen, sportlichen oder artistischen Charakter oder unterhaltenden Charakter hat. Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten und Besteuerungslücken wurde die Regelung auf unterhaltende Darbietungen und ihre Verwertung ausgedehnt. Und um insoweit sicherzugehen, hat der Gesetzgeber die Tatbestände um "ähnliche Darbietungen" ergänzt, obwohl kaum zu erkennen ist, worin der Unterschied zwischen "unterhaltenden" und "ähnlichen" Darbietungen bestehen soll.

Für Körperschaften ist die Regelung bedeutsam, wenn sie Einkünfte aus einer unterhaltenden oder ähnlichen Darbietung haben oder wenn sie als Veranstalter zum Steuerabzug verpflichtet sind.

2 Inhalt

Der beschränkten Stpfl. nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG unterliegen Einkünfte aus im Inland ausgeübter oder verwerteter unterhaltender oder ähnlicher Darbietung. Erfasst werden sowohl der Ausführende selbst als auch der Veranstalter. Im Inland wird die Darbietung ausgeübt, wenn die Ausübenden physisch im Inland anwesend sind. Die Darbietung wird im Inland verwertet, wenn eine an einem anderen Ort bzw. zu einer anderen Zeit ausgeübte Darbietung Zuschauern im Inland zugängig gemacht wird. Besteht ein DBA, steht das Besteuerungsrecht für unterhaltende Darbietungen entsprechend Art. 17 OECD-MA dem Staat der Ausübung zu.[1]

Dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG unterliegt die Verwertung der Darbietung aber nur, wenn eine inl. Darbietung im Inland verwertet wird (doppelter Inlandsbezug).

Die Darbietung ist "unterhaltend" oder der unterhaltenden Darbietung ähnlich, wenn sie vor Zuschauern erfolgt, aber auch, wenn sie der Freizeitgestaltung der Mitwirkenden dient. Allein aus der Tatsache, dass bestimmungsgemäß Zuschauer anwesend bzw. dass Personen bereit sind, aus Gründen der Freizeitgestaltung an der Darbietung mitzuwirken, folgt, dass sie "unterhaltenden oder ähnlichen" Charakter hat. Beispiele sind Zaubervorführungen, Wahrsagen, Hellsehen, erotische Darstellungen, Quizveranstaltungen, Talkshows, Fastnachtsveranstaltungen, Entertainment, Varieté- und Revuedarstellungen, Gewinnspiele und alle Spiele, die nicht als Sport einzustufen sind, wie Snooker, Dart, Skat, Bridge und sonstige Brett- oder Kartenspiele, mit Ausnahme von Schach, das als "Sport" gilt. Ebenfalls unter den Tatbestand fallen Ritterspiele, Darstellungen mittelalterlicher Handwerkstraditionen, Science-Fiction-Spiele, Paint-Ball-Spiele und sonstige Spiele, wenn sie nicht das Niveau künstlerischer Darbietungen erreichen.

Die Regelung erfasst auch Veranstalter ("Veranstalter (Steuerabzug)"). Der Steuerabzug hat von den Bruttoeinnahmen zu erfolgen ("Steuerabzugsverfahren") und hat Abgeltungswirkung ("Abgeltungswirkung").

[1] Abschn. 6 OECD-MK zu Art. 17 OECD-MA.

3 Praxisfragen

EU- und EWR-Staatsangehörige haben die Möglichkeit, beim Steuerabzug unmittelbar mit den Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nach § 50a Abs. 3 EStG geltend zu machen oder die Abgeltungswirkung durch einen Antrag auf Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Nr. 5 EStG auszuschließen ("Steuerabzugsverfahren").

Der beschränkten Stpfl. unterliegen auch mit der Darbietung zusammenhängende Nebenleistungen, die zum Verantwortungsbereich des Veranstalters gehören, auch wenn er die Vergütung hierfür auf Dritte übertragen hat. Dadurch soll eine missbräuchliche Aufspaltung einer der Sache nach einheitlichen Leistung verhindert werden ("Veranstalter (Steuerabzug)").[1]

Problematisch kann sein, ob die Tätigkeit von Influencern zu "unterhaltenden Darbietungen" führt. Das ist m. E. zu bejahen. Vergütungen, die der Influencer für diese Darbietung erhält, können daher der Abzugsteuer nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG führen, wenn er im Ausland ansässig und daher beschr. stpfl. ist. Dazu gehören auch Einnahmen aus Werbung, wenn der Influencer im Rahmen seiner Darbietung Werbung für Produkte oder Unternehmen betreibt.

Literaturtipps

Busemann/Gilson, DStR 2019, 2178

Holthaus, IStR 2019, 423

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