Unterhalt leisten muss nur, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts dazu in der Lage ist.[1]

Zur schlüssigen Darstellung seiner Leistungsunfähigkeit muss der auf Mindestunterhalt in Anspruch genommene Unterhaltsschuldner in Ansehung der ihn treffenden Erwerbsobliegenheit aus § 1603 Abs. 1 BGB und eines ihm möglichen Einkommens einlassungsfähige Ausführungen zu seinem Alter, seiner Vorbildung und seinem vollständigen beruflichen Werdegang machen.[2]

Der angemessene Eigenbedarf des Unterhaltsverpflichteten, insbesondere gegenüber volljährigen Kindern, die nicht mehr im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben, beträgt i. d. R. 1.400 EUR, worin eine Warmmiete bis 550 EUR enthalten ist.[3]

Gegenüber minderjährigen Kindern müssen die unterhaltsverpflichteten Eltern alle verfügbaren Mittel gleichmäßig mit diesen teilen.[4]

Minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.[5]

Der unterhaltsverpflichtete Elternteil kann für sich in diesen Fällen nicht den angemessenen, sondern nur den notwendigen Unterhaltsbedarf geltend machen. Der notwendige Unterhaltsbedarf beträgt derzeit laut "Düsseldorfer Tabelle" bei einem Erwerbstätigen monatlich 1.160 EUR, beim Nichterwerbstätigen 960 EUR monatlich. Darin ist eine Warmmiete bis 430 EUR enthalten.[6] Der Selbstbehalt kann u. U. angemessen erhöht werden.

Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, können erhöhten Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand dem Kind nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können, zu einer Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle führen. Der Unterhaltsbedarf des Kindes kann weitergehend gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt.[7]

Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des Kindesunterhalts sind Verluste aus einer selbstständigen Nebentätigkeit nicht zu berücksichtigen, wenn deren Fortführung unvernünftig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mindestunterhalt gesichert ist, und deshalb keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr besteht.[8]

Ein seinem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichteter Elternteil kann diesem gegenüber gem. § 1603 Abs. 2 Satz. 3 BGB seinen angemessenen Selbstbehalt verteidigen, indem er auf die Unterhaltspflicht eines Großelternteils verweist. Für den Ausschluss der erweiterten Unterhaltsverpflichtung nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB reicht es, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil mindestens einen anderen leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten nachweisen kann.[9]

 
Wichtig

Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes muss eingesetzt werden

Hat der Unterhaltspflichtige nach dem – unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbaren – Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten und hat er im Anschluss daran eine neue Arbeitsstelle mit dauerhaft geringerem Einkommen gefunden, so ist die Abfindung bis zur Höchstgrenze des Bedarfs aufgrund des früheren Einkommens grundsätzlich für den Unterhalt zu verwenden.[10]

Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers können nur insoweit als Einkommen angerechnet werden, als sie entsprechende Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen ersparen.[11]

Für die unterhaltsrechtliche Bewertung eines vom Arbeitgeber gewährten Zuschusses für die dienstliche Nutzung eines vom Arbeitnehmer selbst anzuschaffenden Pkw ist zu klären, ob der grundsätzlich unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Zuschuss für den dienstlichen Gebrauch des Pkw aufgebraucht wird. Von den konkret bzw. pauschal bemessenen Kosten sind nur diejenigen anteilig abzusetzen, die durch die dienstliche Nutzung veranlasst sind.[12]

Verletzt der Unterhaltspflichtige die Obliegenheit, Vermögenswerte zu realisieren, ist er unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als habe er die Obliegenheit erfüllt. Ein einklagbarer Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung oder Geltendmachung eines Pflichtteilsan­spruchs besteht dagegen nicht.[13]

Die Zurechnung fiktiver Einkünfte, die die Leistungsfähigkeit begründen sollen, setzt zweierlei voraus. Zum einen muss feststehen, dass subjektiv Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners fehlen. Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängig ist. Fehlt es daran und wird die Erwirtschaftung eines Einkommens abverlangt, welches objektiv nicht erzielt werden kann, liegt regelmäßig ein unverhä...

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