Zusammenfassung

 
Begriff

Erleidet ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall oder erkrankt er an einer Berufskrankheit, muss der Arbeitgeber eine Unfallanzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger erstatten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Unfallanzeige für die Arbeitgeber ist in § 193 SGB VII geregelt. Einzelheiten der Unfallanzeige sind in der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV) normiert.

Zum 1.1.2024 ist die "Verordnung zur Neuregelung der Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung" (UVAV 2024) vom 17.7.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 192) in Kraft getreten. Darin wird das Verfahren über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung neu geregelt (insbesondere Digitalisierung des Verfahrens: elektronische Anzeige als ausschließlicher Meldeweg, Wegfall der bisherigen Anzeigeformulare; Festlegung der jeweiligen Anzeigeinhalte durch Beschreibung der Meldedaten). Bis zum 31.12.2027 bestimmt § 7 UVAV 2024, dass abweichend von § 2 UVAV 2024 die Anzeigen nach den §§ 193 und 202 SGB VII auf den bisherigen Vordrucken erstattet werden können.

1 Verpflichtung des Unternehmens

Die Unternehmer sind verpflichtet, dem zuständigen Unfallversicherungsträger Unfälle, die sich in ihrem Betrieb ereignet haben, zu melden.

Bei Unfällen von

  • Schülern[1] ist der Schulhoheitsträger (unabhängig davon, ob er auch Unternehmer ist),
  • Versicherten, die in medizinischen Einrichtungen stationär, teilstationär oder ambulant behandelt werden oder[2]
  • Personen, die an Präventionsmaßnahmen teilnehmen[3],
  • der Träger der Einrichtung

für die Unfallanzeige zuständig.

Auf die Art der Versicherung (freiwillige oder Pflichtversicherung) desjenigen, der den Unfall erlitten hat, kommt es nicht an.

Die Anzeigepflicht bezieht sich auf

  • Unfälle im Betrieb (einschließlich Betriebswege, Reisen zu beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten), durch die Versicherte getötet oder so verletzt worden sind, dass sie für mehr als 3 Tage arbeitsunfähig werden.

     
    Hinweis

    Arbeitsunfall und Homeoffice

    Das BSG hat mit Urteil vom 8.12.2021[4] entschieden, dass bei einem Sturz auf dem morgendlichen Weg zwischen privaten Wohnräumen und häuslichem Büro im Rahmen des Homeoffice ein Arbeitsunfall vorliegt. Mithin ist der Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme als Betriebsweg versichert.

    Erleichterungen für die Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls ergeben sich auch durch die Änderungen des SGB VII gemäß "Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz)" vom 14.6.2021 (BGBl. I S. 1762). § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII regelt, das Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte besteht, wenn die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt wird.

    Mit § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII wird nun geregelt, dass das Zurücklegen des unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten[5] fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, versicherte Tätigkeiten sind.

     
    Hinweis

    Wegeunfall bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

    Das BSG hat sich in dem Urteil vom 28.6.2022[6] mit der Frage der Unterbrechung und Wiederbegründung des Versicherungsschutzes bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und privat erfolgtem Arztbesuch auseinandergesetzt. Das Ausssteigen aus der Straßenbahn und das Aufsuchen einer Arztpraxis zu Fuß auf dem Heimweg als Zwischenziel habe den Schutz lediglich unterbrochen. Relevant für das Bestehen des Versicherungsschutzes sei, dass im Unfallzeitpunkt diese Unterbrechung des versicherten Wegs beendet und der Schutz bereits wiederaufgelebt war.

  • Berufskrankheiten, sofern dem Unternehmer hierfür im Einzelfall Anhaltspunkte vorliegen.

    Bei einem begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht die Anzeigenverpflichtung auch für Ärzte bzw. Zahnärzte. Dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle ist der Verdacht unverzüglich anzuzeigen.[7] Für die Anzeige steht der Vordruck zur Verfügung.[8]

 
Wichtig

Abgrenzung COVID-19-Erkrankung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

Die Infektion mit dem Coronavirus-SARS-CoV-2 und anschließender Erkrankung kann – je nach Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – eine Berufskrankheit oder ein Arbeitsunfall sein. Die Anforderungen sind für die Annahme einer Berufskrankheit höher gefasst. So muss die Infektion und anschließende Erkrankung beispielsweise Folge einer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium sein, mithin ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und besonderen Infektionsgefahr bestehen. Der Spitzenverband DGUV informiert umfassend über die einzelnen Abgrenzungskriterien und Voraussetzungen.

 
Wichtig

Problem des Kausalitätsnachweises

Der Nachweis, dass sich die Infektion nicht im privaten Bereich ereignet hat (z. B. beim Einkaufen), kann im Einzelfall schwer ...

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