Leitsatz

Anspruch auf Kindergeld eines Kindes i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht nur dann, wenn neben der Behinderung des Kindes auch die durch die Behinderung bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres (ab 1.1.2007: 25. Lebensjahr) eingetreten ist.

 

Sachverhalt

Die Klägerin beantragte im Juli 2005 Kindergeld für ihren im Jahr 1962 geborenen Sohn mit der Begründung, die MdE des Sohnes von 60 % sei vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, da ein hoher Grad der Behinderung alleine nicht für die Annahme ausreiche, dass der Sohn nicht in der Lage sei sich selbst zu unterhalten. Im Klageverfahren macht die Klägerin geltend, dass es für die Gewährung des Kindergeldes nicht erforderlich sei, dass auch die Unfähigkeit sich selbst zu unterhalten schon vor dem 27. Lebensjahr vorgelegen habe.

 

Entscheidung

Als weitere Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch für ein behindertes Kind verlangt § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 2. Halbsatz EStG, "dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist". Umstritten ist, ob damit gemeint ist, dass nur die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein muss, nicht aber die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt. Unter Hinweis auf das Urteil des BFH v. 26.7.2001 (VI R 56/98, BStBl 2001 II S. 832) vertritt das FG die Auffassung, dass neben der Behinderung auch die durch die Behinderung bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein muss. Diese Auslegung entspricht nach Auffassung des FG dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Für die Kindergeldbewilligung sind nach dem Willen des Gesetzgebers nur solche Behinderungen erheblich, die zur Folge haben, dass die Fähigkeit zum Selbstunterhalt des Kindes fehlt. Der 2. Halbsatz in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG nennt "die Behinderung" und nimmt damit Bezug auf die Behinderung im Sinne des 1. Halbsatzes, nämlich die, die zur Unfähigkeit des Selbstunterhalts führt.

 

Hinweis

Die NZB der Klägerin hatte Erfolg und der BFH muss sich nun im Revisionsverfahren III R 61/08 erneut mit der Frage befassen, ob nicht nur die Behinderung, sondern auch die durch die Behinderung bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein muss. Betroffene sollten daher in vergleichbaren Fällen gegen die Ablehnung des Kindergeldes Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 14.01.2008, 4 K 4381/05 Kg

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