Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 29.3.2017, 7 K 2304/14 AO

Verfahren beim BFH: VII R 18/17

Achtung

Das Verfahren ist erledigt, vgl. BFH, Urteil v. 17.12.2019, VII R 18/17 (veröffentlicht am 28.5.2020).

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Ergänzungsbescheid für ..... vom ...

Unentgeltliche Zuwendung: Vom Ehemann übernommene Hausfinanzierungskosten nach Übertragung des Grundstücks-Miteigentumsanteils auf Ehefrau
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen o. g. Bescheid ein und beantrage, den ergänzenden Bescheid zur Aufteilung nach § 278 Abs. 2 AO vom xxxxx dahingehend zu ändern, dass die Einschränkung der Vollstreckungsbeschränkung auf xxxx EUR vermindert wird.

Begründung:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Ergänzungsbescheids nach § 278 Abs. 2 AO.

Die Einspruchsführerin ist verheiratet und wird zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielte im Jahr 2010 keine eigenen Einkünfte. Ihr Ehemann erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Die Eheleute wohnen zusammen mit ihren zwei Kindern (geb. 2000 und 2004) in einem Einfamilienhaus in ..... (Adresse). Sie waren zunächst hälftige Miteigentümer des Hauses und hatten gemeinschaftlich am 17.11.2005 ein Darlehen zur Finanzierung des Objektes über 158.000 EUR aufgenommen. Mit Datum vom 7.2.2007 übertrug der Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil auf die Einspruchsführerin. Dabei handelt es sich um eine "ehebedingte Zuwendung". Die Grundschulden wurden von der Einspruchsführerin übernommen, der Zins- und Tilgungsdienst für die den Grundschulden zugrundeliegenden Darlehen verblieb – ebenso wie die Darlehen selbst – bis zur vollständigen Tilgung anteilig bei ihrem Ehemann.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 14.12.2011 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2010 zunächst in Höhe von xxx EUR fest. Dabei ging es von Einkünften aus Gewerbebetrieb des Ehemannes in Höhe von xxx EUR und von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von xxx EUR aus. Diesem Bescheid lagen die Ergebnisse einer beim Ehemann der Einspruchsführerin durchgeführten Steuerfahndungsprüfung zugrunde.

Mit Bescheid vom 5.3.2012 teilte das Finanzamt die rückständige Einkommensteuer 2010 auf Antrag der Einspruchsführerin gem. §§ 268 bis 280 AO auf. Danach entfielen 100% des rückständigen Betrages in Höhe von xxx EUR (zzgl. xxx EUR SolZ) auf den Ehemann.

Ebenfalls mit Datum vom 5.3.2012 erging ein ergänzender Bescheid zur Aufteilung nach § 278 Abs. 2 AO. Mit diesem Bescheid minderte das Finanzamt die bestehende Vollstreckungsbeschränkung gemäß § 278 Abs. 1 AO um einen Betrag in Höhe von 53.181,82 EUR.

Dabei berücksichtigte das Finanzamt u.a., dass die Einspruchsführerin alleinige Eigentümerin des von den Eheleuten bewohnten Einfamilienhauses ist und unterstellte, da die Einspruchsführerin keine eigenen Einkünfte erziele, dass ihr Ehemann sämtliche mit diesem Grundbesitz zusammenhängenden Aufwendungen durch unentgeltliche Zuwendungen an seine Ehefrau, getragen habe. Im Ergebnis kam das Finanzamt dementsprechend zu Zuwendungen in folgender Höhe (Auflistung):

Das FG Münster entschied mit Urteil vom 29.3.2017 (Az. 7 K 2304/14), dass eine unentgeltliche Zuwendung dann nicht vorliegt, wenn ein Ehegatte die Einkünfte der Familie erzielt oder ganz überwiegend erzielt, während der andere Ehegatte den Haushalt führt und Zinsen und Tilgung für ein Darlehen, das der Finanzierung eines im Alleineigentum des nicht erwerbstätigen Ehegatten stehenden Familienheims dient, aus den Einkünften des erwerbstätigen Ehegatten bestritten werden (FG Münster, Urteil v. 29.3.2017, 7 K 2304/14 AO).

Sollte das Finanzamt nicht bereits der hier vertretenen Auffassung folgen, verweist die Einspruchsführerin auf ein vor dem BFH unter Az. VII R 18/17 anhängiges Verfahren, in dem es um die Klärung dieser Rechtsfrage geht. Vor dem Hintergrund dieses Verfahrens beantragt die Einspruchsführerin das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen, bis der BFH im Rahmen dieses Revisionsverfahrens abschließend über diese Rechtsfrage entschieden hat.

Mit freundlichen Grüßen

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