Leitsatz

Verpflegt ein Fußballverein seine Profispieler während Spieleinsätzen und in Trainingslagern unentgeltlich, liegt darin nach Auffassung des FG München ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse an der kostenlosen Verpflegung hatte.

 

Sachverhalt

Ein Bundesligaverein übernahm für seine Profispieler die Verpflegungskosten während Auswärtsspielen, Trainingslagern und Heimspielen. Das Finanzamt vertrat nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung die Ansicht, dass den Spielern mit der Kostenübernahme ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil zugewandt worden war. Der Verein hielt dem entgegen, dass die Kostenübernahme in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gestanden und damit keinen lohnsteuerlich relevanten Vorteil ausgelöst hätte. Denn schließlich wurden nur sportmedizinisch abgestimmte Mahlzeiten verabreicht, die letztlich die sportliche Leistungsfähigkeit der Spieler sicherstellen sollten. Vorsorglich beantragte der Verein aber, die ermittelten geldwerten Vorteile mit dem pauschalen Durchschnittssteuersatz nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG nachzuversteuern.

Das Amt forderte die strittigen Lohnsteuerabzugsbeträge per Nachforderungsbescheid nach.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass der Nachforderungsbescheid rechtmäßig war, da der Verein seinen Spielern geldwerte Vorteile zugewandt hatte.

Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer Einnahmen "für" seine Arbeitsleistung gewährt werden (Entlohnungscharakter). Demgegenüber ist kein Arbeitslohn anzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer ein Vorteil lediglich aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers zugewandt wird. Dies ist der Fall, wenn der betriebliche Zuwendungszweck ganz im Vordergrund steht und ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers deshalb vernachlässigt werden kann. Die Annahme eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers scheidet jedoch aus (mit der Folge der Lohnsteuerpflicht), wenn der Arbeitnehmer ein nicht unerhebliches eigenes Interesse an der Vorteilserlangung hat. So ist der Urteilsfall gelagert, denn den Spielern ist ein berufsbedingtes Eigeninteresse an den verabreichten Mahlzeiten zuzurechnen. Denn durch die sportmedizinisch angepasste Ernährung konnten die Spieler ihre Leistungsfähigkeit erhalten und so letztlich ihren eigenen Marktwert steigern.

 

Hinweis

Der Ansatz eines steuerpflichtigen Vorteils wäre ausgeschieden, wenn die Mahlzeiten anlässlich "außergewöhnlicher Arbeitseinsätze" oder infolge einer "betriebsfunktionalen Zwangslage" gestellt worden wären. Beide Ausnahmen konnte das FG im Urteilsfall jedoch nicht erkennen.

Die Revision wurde zugelassen, ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht bekannt.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 03.05.2013, 8 K 4017/09

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