BMF, 22.12.2004, IV A 6 - S 7492 - 13/04

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk Folgendes:

 

A. Allgemeines

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(1) Durch das Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18.8.1961 (BGBl 1961 II S. 1183) hat der Deutsche Bundestag dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem am 19.6.1951 unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen – NATO-Truppenstatut – (BGBl 1961 II S. 1190) zugestimmt. Die Zustimmung erstreckt sich auch auf das am 3.8.1959 unterzeichnete Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl 1961 II S. 1218) nebst Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen (BGBl 1961 II S. 1313). Die Abkommen sind am 1.7.1963 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 16.6.1963, BGBl 1963 II S. 745).

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(2) Durch Art. 42 des Abkommens zur Änderung des Zusatzabkommens vom 3.8.1959 in der durch das Abkommen vom 21.10.1971 und die Vereinbarung vom 18.5.1981 geänderten Fassung zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 18.3.1993 (BGBl 1994 I S. 2594, 2598) wurde u.a. auch Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk neu gefasst. Das Abkommen ist am 29.3.1998 in Kraft getreten (BGBl 1998 II S. 1691).

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(3) Im Interesse der gemeinsamen Verteidigung sollen die von den Entsendestaaten geleisteten Ausgaben für die Beschaffung ihrer in der Bundesrepublik Deutschland (Inland) stationierten ausländischen Truppen nicht mit deutscher Umsatzsteuer belastet sein. Dies wird zum einen durch die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferungen und sonstigen Leistungen an die im Inland stationierten ausländischen Truppen nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk erreicht. Zum anderen wird der Vorsteuerabzug für die auf der Vorstufe entstandene Umsatzsteuer unter den weiteren Voraussetzungen beim leistenden Unternehmer gewährt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a UStG). Der Nachweis der Voraussetzungen ist auf Grund der Ermächtigung in § 26 Abs. 5 UStG in § 73 UStDV geregelt. Hierdurch wird die volle Entlastung der Beschaffungen der im Inland stationierten ausländischen Truppen erreicht.

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(4) Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass auf Grund des NATO-ZAbk nur die Lieferungen und sonstigen Leistungen an die NATO-Truppen und deren ziviles Gefolge begünstigt sind, die im Inland stationiert sind und den Entsendestaaten unterstehen. Umsätze an Truppenteile, die der NATO unmittelbar unterstehen, sind nicht auf Grund des NATO-ZAbk begünstigt. Etwaige andere Umsatzsteuervergünstigungen bleiben unberührt.

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(5) Das NATO-ZAbk findet ferner keine Anwendung bei nichtmilitärischen Organisationen der NATO. Die Vorrechte und Befreiungen dieser Stellen sind in dem Übereinkommen über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisationen, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals – sog. Ottawa-Abkommen – (BGBl 1958 II S. 118) geregelt. Das NATO-ZAbk findet auch keine Anwendung auf die umsatzsteuerpflichtigen wehrtechnischen Entwicklungsleistungen an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages. Solche Lieferungen und sonstigen Leistungen sind nach § 4 Nr. 7 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn sie für den Ge- oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengungen dienen. In diesen Fällen kommt es nicht darauf an, dass es sich um im Inland stationierte ausländische Truppen handelt.

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(6) Außerdem findet das NATO-ZAbk keine Anwendung auf das Übereinkommen vom 19.6.1995 zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut, BGBl 1998 II S. 1340) sowie dem Zusatzprotokoll (BGBl 1998 II S. 1343), denen der Deutsche Bundestag durch das Gesetz vom 9.7.1998 – Gesetz zum PfP-Truppenstatut – zugestimmt hat (BGBl 1998 II S. 1338). Des Weiteren findet das NATO-ZAbk keine Anwendung auf das Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland – Streitkräfte-Aufenthaltsgesetz – SkAufG – vom 20.7.1995 (BGBl 1995 II S. 554).

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(7) Über die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland hat die Bundesrepublik Deutschland mit dem Supreme Headquarters Allied Powers Europe (SHAPE) auf Grundlage des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere vom 28.8.1952 (BGBl 1969 II S. 2000) ein Ergänzungsabkommen abgeschlossen, das die Rechtsstellung der Hauptquartiere und die des Personals regelt. Dieses Ergänzungsabkommen sie...

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