BMF, 14.8.2019, III C 3 - S 7492/19/10002 :003

Verwendung von Kreditkarten für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte

Bezug: BMF-Schreiben vom 22.12.2004, IV A 6 – S 7492 – 13/04 (BStBl 2004 I S. 1200)
  und vom 24.7.2017, III C 3 -S 7492/07/10008 :017 (2017/0651075) (BStBl 2017 I S. 998)

Die amerikanischen Truppen wenden ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren unter Verwendung einer Kreditkarte an, das der Truppe und dem zivilen Gefolge die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Leistungen für den dienstlichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung erleichtern soll (vgl. Tz. 64 und 65 des o.g. BMF-Schreibens vom 22.12.2004). Die dafür ausgegebenen sog. GPC-Kreditkarten (Government Purchase Cards) beginnen jeweils mit der Nr. 4485, 4715, 4716 oder 5405 (vgl. o.g. BMF-Schreiben vom 24.7.2017). Seit dem 30.11.2018 werden vom Anbieter Mastercard auch GPC-Kreditkarten mit den Anfangsziffern 5568 ausgegeben.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Tz. 64 des o.g. BMF-Schreibens vom 22.12.2004 in der Fassung des o.g. BMF-Schreibens vom 24.7.2017 die Angabe „Nr. 4485, 4715, 4716 oder 5405” durch die Angabe „Nr. 4485, 4715, 4716, 5405 oder 5568” ersetzt.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines zum Herunterladen bereit.

 

Normenkette

NATO-TrStatZAbk Art. 67 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2019, 837

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