BMF, 8.5.2017, III C 3 - S 7170/15/10004

Mit BMF-Schreiben vom 24.11.2016 – III C 3 – S 7170/15/10004 (2016/1073296) – (BStBl 2016 I S. 1328) wurde dem BFH-Urteil vom 9.9.2015, XI R 31/13 (BFH/NV 2016 S. 249) folgend klargestellt, dass lediglich mögliche und mittelbare Auswirkungen einer Meldeleistung eines Arztes an ein epidemiologisches Krebsregister auf die Heilbehandlung eines bei Ausführung dieser Leistung nicht bestimmbaren Personenkreises nicht unmittelbar tatsächlich dem Zweck dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen, oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

Im Hinblick darauf, dass die Bundesländer nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz KFRG) verpflichtet sind, neben epidemiologischen auch klinische Krebsregistrierungen durchzuführen und dafür ggfs. eigenständige klinische Krebsregister oder auch klinisch-epidemiologische Krebsregister einzurichten, die eine Beurteilung der Qualität der individuellen Krebstherapie ermöglichen und die patientenbezogene Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung fördern, wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12.4.2017 – III C 3 – S 7243/07/10002-03 (2017/0334995), BStBl 2017 I S. 710, geändert worden ist, Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 Nr. 6a wie folgt gefasst:

„6a. 1Meldungen eines Arztes zur reinen Dokumentation von Patientendaten, wenn diese Meldungen keine Auswirkungen auf die Heilbehandlung eines bestimmten Patienten haben (vgl. BFH-Urteil vom 9.9.2015, XI R 31/13, BFH/NV 2016 S. 249). 2Steuerfrei sind dagegen Meldungen, z.B. zur klinischen Krebsregistrierung nach § 65c Abs. 6 SGB V, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können. 3Dies gilt auch für Meldungen zum Abschluss der Behandlung. 4Als patientenindividuell ist auch eine pseudonymisierte Rückmeldung anzusehen, wenn der Arzt auf Grund des Inhalts und Bezugs der Rückmeldung eine konkrete Behandlungsentscheidung für den von der Rückmeldung individuell betroffenen Patienten vornehmen kann;”

Dieses BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 24.11.2016 – III C 3 – S 7170/15/10004 (2016/1073296) -. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 14

SGB V § 65c Abs. 6

 

Fundstellen

BStBl I, 2017, 745

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