Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Unterschiedliche Steuersätze
  • Ort der sonstigen Leistung
  • Grenzüberschreitende Leistungen
  • Vorsteuerabzug

1 So kontieren Sie richtig!

 

Praxis-Wegweiser:

"Das richtige Konto"

Kontenbezeichnung

Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze
Eigener Kontenplan SKR 03
  8339
IKR  
5131 SKR 04
  4339
 

Kostenstelle/

Schlüssel
 

Praxis-Wegweiser:

"Das richtige Konto"

Kontenbezeichnung

Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze
Eigener Kontenplan SKR 03
  8338
IKR  
5133 SKR 04
  4338
 

Kostenstelle/

Schlüssel

So kontieren Sie richtig!

Bei der Verpflegung von Hotel- und Pensionsgästen handelt es sich um eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung. Konsequenz ist, dass die Verpflegungsleistung als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels bzw. der Pension erbracht wird. Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Der Unternehmer bucht den Teil des Entgelts, der auf die Übernachtung entfällt, auf das Konto "Erlöse 7 % USt" 8300 (SKR 03) bzw. 4300 (SKR 04).

Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Leistungen, die unmittelbar der Vermietung dienen, nicht aber für die Verpflegungsleistung. Diese bucht der Unternehmer auf das Konto "Erlöse 19 % USt" 8400 (SKR 03) bzw. 4400 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Erlöse 7 % USt

an Bank

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Ort der sonstigen Leistung bei Pauschalreisen

Eine GmbH stellt Leistungspakete zusammen, die sie an Busreiseunternehmer verkauft, die Pauschalreisen an Endkunden anbieten. U. a. bietet die GmbH ein Leistungspakt an, das Übernachtungsleistungen mit Halb- oder Vollpension in Meran (Italien) umfasst. Da sich das Hotel in Italien befindet, ist die gesamte Leistung der GmbH an den Busreiseunternehmer nicht steuerbar, weil Halb- und Vollpension eine Nebenleistung zur Übernachtung sind und sich somit der Leistungsort in Italien befindet. Die GmbH stellt dem Busunternehmer für das Leistungspaket 12.000 EUR ohne Umsatzsteuer in Rechnung.

 

Konto

SKR 03 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03 Haben

Konten-

bezeichnung
Betrag
1200 Bank 12.000 8339 Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze 12.000
 

Konto

SKR 04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 04 Haben

Konten-

bezeichnung
Betrag
1800 Bank 12.000 4339 Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze 12.000

Behandlung beim Busreiseunternehmen

Die Leistung des Busreiseunternehmens (Übernachtung und Verpflegung) an den Endkunden ist ebenfalls nicht steuerbar. D. h., der Busreiseunternehmer bucht die Beträge, die er von seinen Kunden erhält, ebenfalls als "Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze".

3 Verpflegungsleistungen = Nebenleistungen bei Beherbergungsumsätzen

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 15.1.2009[1] entschieden, dass es sich bei der Verpflegung eines Hotelgastes um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt. Das BMF hat seine ursprüngliche Auffassung, dass dieses Urteil über den Einzelfall hinaus nicht angewendet werden soll, aufgegeben.[2] Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:

Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Als "kurzfristig" gilt ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Leistungen, die unmittelbar der Vermietung dienen. D. h., dass Haupt- und Nebenleistung aufzuteilen sind, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt (= Aufteilungsgebot). Wegen dieses Aufteilungsgebots teilen Nebenleistungen nicht automatisch das Schicksal der Hauptleistung.[3]

Konsequenz: Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt nur für Leistungen, die unmittelbar der Vermietung dienen. Verpflegungskosten unterliegen nach wie vor dem Regelsteuersatz von 19 %. Bei Umsätzen im Inland ändert sich durch das BMF-Schreiben im Ergebnis nichts.

4 Reduzierter Steuersatz: Für welche Leistungen er gilt

Folgende Nebenleistungen zur Beherbergung unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %:

- Stromanschluss,

- Reinigungskosten,

- Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern oder Bademänteln,

- Bereitstellung von Seife, Duschgel, Shampoo, Nähset usw.,

- Bereitstellung eines Schuhputzautomaten oder von Schuhputzzeug.

Folgende nicht unmittelbar der Vermietung dienende Nebenleistungen zu einer Beherbergung sind nicht steuerbegünstigt:

- Verpflegungsleistungen wie Frühstück, Halb- oder Vollpension, All-inclusive,

- Getränke aus der Minibar,

- Wellnessangebote,

- Überlassung von Fahrscheinen im Nahverkehr,

- Überlassung von Eintrittskarten für Veranstaltungen,

- Gepäcktransport außerhalb des Beherbergungsbetriebs.

 
Hinweis

19 % Umsatzsteuer fürs Parken

Das Bereitstellen von Parkplätzen unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %. Denn nach dem Urteil des BFH vom 1.3.2016 unterliegen auch koste...

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