BMF, 15.10.2002, IV D 1 - S 7140 - 11/02

Schreiben an den Mineralölwirtschaftsverband e. V.

Mit Schreiben vom 25.11.1997 hatte ich Ihnen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mitgeteilt, dass die erstmals mit Schreiben vom 24.9.1993, IV A 3 – S 7140 – 16/93 getroffene Regelung, Lieferungen von Bunkeröl (einschließlich Schmierstoffe) an Binnenschiffer aus anderen EG-Mitgliedstaaten in Abholfällen nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a UStG unter bestimmten Voraussetzungen als steuerfrei zu behandeln, bis auf weiteres verlängert wird. Der jederzeitige Widerruf der Regelung blieb ausdrücklich vorbehalten.

Die Regelung war zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für deutsche Bunkerbetriebe getroffen worden, da in den Niederlanden und in Belgien entsprechende Lieferungen an inländische und ausländische Binnenschiffer steuerfrei behandelt wurden.

Sowohl Belgien als auch die Niederlande haben mir mitgeteilt, dass die Lieferung von Bunkeröl ab dem 1.1.2003 nicht mehr als steuerfreie Lieferung, sondern als am Abgabeort steuerpflichtige Lieferung behandelt wird. Da somit der Grund für die mit o.a. Schreiben vom 24.9.1993 getroffene Regelung weggefallen ist, hebe ich diese im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Wirkung vom 1.1.2003 auf.

Ab dem 1.1.2003 sind somit in Abholfällen Lieferungen von Bunkeröl und Schmierstoffen an Binnenschiffer aus anderen EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtig.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b

UStG § 6a

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