Leitsatz

1. Verbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Verwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet. Für umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten ist dabei auf die Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abzustellen.

2. Bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug für die Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht oder bezogen hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen. Gleiches gilt für den Steuerbetrag und den Vorsteuerabzug aus Leistungen, die das Unternehmen danach bis zum Abschluss des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbringt oder bezieht.

 

Normenkette

§ 55 Abs. 4 InsO, § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer KG, die Speditionsleistungen erbrachte. Die KG beantragte am 6.10.2011 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Mit Beschluss vom 7.11.2011 bestellte das Insolvenzgericht den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 InsO) und ordnete an, dass Verfügungen der KG über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des Klägers wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO). Das Insolvenzgericht verbot zudem den Schuldnern der KG, an diese zu zahlen, und ermächtigte den Kläger, Bankguthaben und sonstige Forderungen der KG einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Schuldner der KG wurden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Das Insolvenzgericht untersagte auch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die KG (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Die KG führte ihren Geschäftsbetrieb zunächst weiter. Die bei der Stellung des Insolvenzantrags offenen Forderungen der KG i.H.v. 40.066,29 EUR konnten im Insolvenzeröffnungsverfahren i.H.v. 36.880,09 EUR eingezogen werden. Die KG stellte ihren Geschäftsbetrieb zum 31.12.2011 ein. Das Insolvenzgericht eröffnete das Insolvenzverfahren durch Beschluss vom 1.1.2012. Die KG hatte bereits am 9.12.2011 Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Oktober und November 2011 abgegeben. Am 5.3.2012 gab die KG eine geänderte Umsatzsteuervoranmeldung November 2011 ab, nach der sich eine niedrigere Umsatzsteuer ergab. Mit Bescheid vom 20.3.2012 setzt das Finanzamt die Steuer für den Voranmeldungszeitraum Oktober 2011 neu fest. Mit Bescheid vom 3.4.2012 verringerte das FA die Steuer für den Vorauszahlungszeitraum November 2011 entsprechend der geänderten Voranmeldung vom 5.3.2012. Beide Steuerfestsetzungen erfolgten unter Verwendung einer zweiten, für die Masse der KG vergebenen Steuernummer. Der Kläger legte gegen die Vorauszahlungsbescheide Oktober und November 2011 vom 20.3.2012 und vom 3.4.2012 Einspruch ein, der erfolglos blieb. Auch die Klage zum Finanzgericht (FG Düsseldorf, Urteil vom 27.9.2013, 1 K 3372/12 U, EFG 2014, 69) hatte keinen Erfolg. Der Kläger sei mit der Leistungserbringung durch die KG im Insolvenzeröffnungsverfahren allgemein einverstanden gewesen, sodass eine Zustimmung i.S.v. § 55 Abs. 4 InsO vorliege.

 

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil des FG auf und wies die Sache an das FG zurück. Die Umsatzsteuer sei unter Berücksichtigung der Uneinbringlichkeit bei Bestellung des Klägers als vorläufiger Verwalter und der nachfolgenden Berichtigung mit Entgeltvereinnahmung nach Uneinbringlichkeit neu zu berechnen. Dies gelte auch für die während des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbrachten und bezogenen Leistungen. Im Umfang der Vereinnahmung und Verausgabung von Entgelten liege die für § 55 Abs. 4 InsO erforderliche Masseverbindlichkeit vor.

 

Hinweis

1. Im Insolvenzfall kann das Finanzamt den sich aus dem UStG ergebenden Steueranspruch gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 AO nur nach Maßgabe der insolvenzrechtlichen Regelungen durchsetzen. Zu entscheiden ist daher, ob es sich bei dem Steueranspruch um eine Insolvenzforderung oder eine Masseverbindlichkeit handelt (s. unten 2. und 3.). Zu berücksichtigen sind auch die Auswirkungen, die das Insolvenzrecht für das materielle Steuerrecht hat (s. unten 4. bis 6.) sowie Verfahrensfragen (s. unten 7.).

2. Umsatztätigkeiten des Unternehmers nach Insolvenzeröffnung führen zu Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn der Insolvenzverwalter das zur Insolvenzmasse gehörende Unternehmen betreibt.

Auch die Umsatzsteuer für Umsätze, die der Unternehmer im Zeitraum zwischen der Beantragung und der Entscheidung über die Eröffnung oder Ablehnung eines Insolvenzverfahrens und damit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens ausführt, kann für den Fall einer nachfolgenden Insolvenzeröffnung Masseverbindlichkeit sein. Dies gilt zunächst für den Fall, dass das Insolvenzgericht einen verwaltungs- und verfügungsbefugten vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dieser sog. starke vorläufige Verwalter begründet Masseverbindlichkeiten...

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