Leitsatz

Mit einer Rücklage für Ersatzbeschaffung kann eine Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt oder infolge bzw. zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird.

Beispiel: Infolge eines Brandschadens scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus. Die von der Versicherung gezahlte Entschädigung führt zur Aufdeckung der stillen Reserven, die in die Gewinnrücklage eingestellt werden können. Der BFH hat nun entschieden, dass dazu auch die von der Versicherungsgesellschaft als Teil der Entschädigung gezahlten Vorsteuerbeträge gehören. Denn die Rücklage für Ersatzbeschaffung ist ihrer Natur nach eine Gewinnrücklage , die sich aus dem Saldo zwischen der Entschädigung und dem Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts errechnet. Wird dem Unternehmer auch Umsatzsteuer erstattet, kann diese in die Rücklage eingehen, gleichgültig, ob der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, einen pauschalierten Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt oder vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Entsprechend führt auch die spätere Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit einer Wiederbeschaffung nicht zur gewinnerhöhenden Auflösung der Rücklage in Höhe des Vorsteuerbetrags ( → Rücklagen ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.06.1999, IV R 46/97

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