1Zu den in der Anlage 4 des UStG bezeichneten Gegenständen gehören vor allem Metalle in Rohform oder als Halberzeugnis, im Einzelnen sind das:

 

1.

1Unter Nummer 1 der Anlage 4 des UStG fällt nur Selen im Sinne der Unterposition 2804 90 00 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören amorphes Selen (in rötlichen Flocken – Selenblüte), glasiges Selen (mit glänzendem Bruch, braun oder rötlich) und kristallisiertes Selen (graue oder rote Kristalle). 3Nicht hierzu gehört Selen in kolloider Suspension (in der Medizin verwendet).

 

2.

1Unter Nummer 2 der Anlage 4 des UStG fallen nur Silber (in Rohform, als Halbzeug oder als Pulver) sowie Silberplattierungen auf unedlen Metallen (in Rohform oder als Halbzeug) im Sinne der Positionen 7106 und 7107 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Silber und Silberlegierungen sowie vergoldetes Silber, platiniertes Silber und mit Platinbeimetallen überzogenes Silber (z.B. palladiniertes, rhodiniertes Silber), in den verschiedenen Roh- und Halbzeugformen und in Pulverform. 3Als Silberplattierungen gelten u.a. Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Silber durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht ist. 4Nicht hierzu gehören gegossene, gesinterte, getriebene, gestanzte usw. Stücke in Form von Rohlingen für Schmuckwaren usw. (z.B. Fassungen, Rohlinge von Ringen, Blumen, Tiere, andere Figuren) sowie Abfälle und Schrott aus Silber (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7).

 

3.

1Unter Nummer 3 der Anlage 4 des UStG fallen nur Gold (in Rohform, als Halbzeug oder als Pulver) zu nicht monetären Zwecken sowie Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber (in Rohform oder als Halbzeug) im Sinne der Unterpositionen 7108 11 00, 7108 12 00, 7108 13 und 7109 00 00 des Zolltarifs; § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG bleibt unberührt (vgl. Abschnitt 13b.6). 2Hierzu gehören Gold oder Goldlegierungen in Rohform oder als Halbzeug oder als Goldpulver sowie platiniertes Gold. 3Zum Begriff der Goldplattierungen vgl. Abschnitt 13b.6 Satz 2. 4Nicht hierzu gehören gegossene, gesinterte, getriebene, gestanzte usw. Stücke in Form von Rohlingen für Schmuckwaren usw. (z.B. Fassungen, Rohlinge von Ringen, Blumen, Tiere, andere Figuren) sowie Abfälle und Schrott aus Gold (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7).

 

4.

1Unter Nummer 4 der Anlage 4 des UStG fallen nur Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium und Ruthenium (in Rohform, als Halbzeug oder als Pulver) sowie Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold (in Rohform oder als Halbzeug) im Sinne der Position 7110 und der Unterposition 7111 00 00 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Platin oder Platinlegierungen in Rohform oder als Halbzeug. 3Als Platinplattierungen gelten u.a. Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Platin durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht ist. 4Nicht hierzu gehören gegossene, gesinterte, getriebene, gestanzte usw. Stücke in Form von Rohlingen für Schmuckwaren usw. (z.B. Fassungen, Rohlinge von Ringen, Blumen, Tiere, andere Figuren) sowie Abfälle und Schrott aus Platin (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7).

 

5.

1Unter Nummer 5 der Anlage 4 des UStG fallen nur Roheisen oder Spiegeleisen (in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen), Körner und Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen, Eisen oder Stahl sowie Eisen- und Stahlerzeugnisse im Sinne der Positionen 7201, 7205, 7206 bis 7229 des Zolltarifs. 2Roheisen kann in Form von Masseln, Barren oder Blöcken, auch gebrochen oder in flüssiger Form vorliegen, jedoch gehören geformte oder bearbeitete Waren (z.B. rohe oder bearbeitete Gussstücke oder Rohre) nicht hierzu. 3Zu Eisen und Stahl sowie Eisen- und Stahlerzeugnisse gehören insbesondere Eisen und nicht legierter Stahl, nicht rostender Stahl und anderer legierter Stahl (auch als Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl, Profile und Draht). 4Nicht hierzu gehören radioaktive Eisenpulver (Isotope), als Arzneiwaren aufgemachte Eisenpulver, Rohre oder Behälter aus Stahl sowie Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8).

 

6.

1Unter Nummer 6 der Anlage 4 des UStG fallen nur nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren, raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen (in Rohform), Kupfervorlegierungen, Pulver und Flitter aus Kupfer, Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Kupfer, Bleche und Bänder aus Kupfer mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm sowie Folien und dünne Bänder aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen) mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger im Sinne der Unterposition 7402 00 00, der Position 7403, der Unterposition 7405 00 00 und der Positionen 7406 bis 7410 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Schwarzkupfer und Blisterkupfer. 3Nicht hierzu gehören Pulver und Flitter aus Kupfer, die zubereitete Farben sind, zuge...

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