1Zu den in der Anlage 4 des UStG bezeichneten Gegenständen gehören vor allem Metalle in Rohform oder als Halberzeugnis, im Einzelnen sind das:
3. |
1Unter Nummer 3 der Anlage 4 des UStG fallen nur Gold (in Rohform, als Halbzeug oder als Pulver) zu nicht monetären Zwecken sowie Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber (in Rohform oder als Halbzeug) im Sinne der Unterpositionen 7108 11 00, 7108 12 00, 7108 13 und 7109 00 00 des Zolltarifs; § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG bleibt unberührt (vgl. Abschnitt 13b.6). 2Hierzu gehören Gold oder Goldlegierungen in Rohform oder als Halbzeug oder als Goldpulver sowie platiniertes Gold. 3Zum Begriff der Goldplattierungen vgl. Abschnitt 13b.6 Satz 2. 4Nicht hierzu gehören gegossene, gesinterte, getriebene, gestanzte usw. Stücke in Form von Rohlingen für Schmuckwaren usw. (z.B. Fassungen, Rohlinge von Ringen, Blumen, Tiere, andere Figuren) sowie Abfälle und Schrott aus Gold (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7). |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen