BMF, 19.12.2016, III C 3 - S 7015/16/10001

Umsatzsteuer-Anwendungserlass;
Änderungen zum 31.12.2016 (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen)

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 15.12.2015 – III C 3 – S 7015/15/10003 (2015/1045194), BStBl 2015 I S. 1067, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

 

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 16.12.2016 – III C 2 – S 7107/16/10001 (2016/1126266) -, BStBl 2016 I S. 1451, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird in den Angaben zu den Abschnitten 18.6, 18.7 und 18a.1 jeweils das Wort „Übermittlung” durch das Wort „Abgabe” ersetzt.
   
2. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   
a) Die Angabe „gVV = Gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren” wird durch die Angabe „gVV = gemeinsames Versandverfahren” ersetzt.
   
b) Die Angabe „MRN = Movement Reference Number” wird durch die Angabe „MRN = Master Reference Number” ersetzt.
   
c) Nach der Angabe „UStZustV = Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung” werden die Angaben „UZK = Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex)”, „UZK-DA = Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28.7.2015 zur Ergänzung des UZK mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des UZK” und „UZK-IA = Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24.11.2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen des UZK” eingefügt.
   
d) Die Angaben „ZK = Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates)” und
   
  „ZK-DVO = Zollkodex-Durchführungsverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission)” werden gestrichen.
   
3. In Abschnitt 1.2 Abs. 1a Satz 2 wird nach dem Wort „vom” das Wort „Sicherungsgeber” durch das Wort „Sicherungsnehmer” ersetzt.
   
4. In Abschnitt 1.5 Abs. 2 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
   
  5Überträgt ein Veräußerer ein verpachtetes Geschäftshaus und setzt der Erwerber die Verpachtung nur hinsichtlich eines Teils des Gebäudes fort, liegt hinsichtlich dieses Grundstücksteils eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG vor. 6Dies gilt unabhängig davon, ob der verpachtete Gebäudeteil „zivilrechtlich selbständig” ist oder nicht (vgl. BFH-Urteil vom 6.7.2016, XI R 1/15, BStBl 2016 II S. 909).”
   
5. Abschnitt 1.8 wird wie folgt geändert:
   
a) Abs. 6 wird wie folgt geändert:
   
aa) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
   
  3Der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen (vgl. Abschnitt 10.7 Abs. 1).”
   
bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden neue Sätze 4 bis 6.
   
b) Abs. 11 wird wie folgt geändert:
   
aa) Die Beispiele 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
   
  Beispiel 1:
  Wert der Mahlzeit 3,10 EUR
  Zahlung des Arbeitnehmers 1,00 EUR
  maßgeblicher Wert 3,10 EUR
  darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %) ./.0,49 EUR
  Bemessungsgrundlage 2,61 EUR
  Beispiel 2:
  Wert der Mahlzeit 3,10 EUR
  Zahlung des Arbeitnehmers 3,50 EUR
  maßgeblicher Wert 3,50 EUR
  darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %) ./.0,56 EUR
  Bemessungsgrundlage 2,94 EUR”
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   
  4In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2016 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom 9.12.2015, BStBl 2015 I S. 1057).”
   
6. In Abschnitt 1.9 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
   
  1Das Inland umfasst das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG bezeichneten Gebiete, zu denen unter anderem die Freizonen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG gehören. 2Es handelt sich dabei um die Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven, die vom übrigen deutschen Teil des Zollgebiets der Union getrennt sind.”
   
7. In Abschnitt 1.11 Abs. 1 werden nach dem Wort „Freizonen” die Wörter „des Kontrolltyps I” gestrichen.
   
8. Abschnitt 1.12 wird wie folgt geändert:
   
a) In Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
   
  1Der Freihafen-Veredelungsverkehr im Sinne von § 12b EUStBV dient der Veredelung von Unionswaren (Artikel 5 Nr. 23 UZK), die in einer Freizone nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG (Freihafen) bearbeitet oder verarbeitet und anschließend im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg eingeführt werden. 2Die vorübergehende Lagerung von Unionswaren kann nach § 12a EUStBV im F...

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