Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen (§ 13c UStG) sowie Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage
Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen (§ 13c UStG) Vereinnahmung abgetretener Forderungen durch den Abtretungsempfänger
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