Kommentar

Die Tarifvergünstigung bei der Einkommensteuer will einen Ausgleich für die Gewerbesteuerbelastung gewerblicher Einkünfte gewähren. Sie bezieht sich deshalb nur auf solche Gewinne, die beim Steuerzahler oder einer Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterlegen haben. Sie kommt deshalb auch zur Anwendung, wenn die Personengesellschaft Organträger im Rahmen einer Organschaft ist. In diesem Fall hat der Organträger auch einen von der Organgesellschaft erzielten Gewerbeertrag zu versteuern.

Nach Ansicht des BFH bestehen ernstliche Zweifel, ob § 32 c EStG auf Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an eine Personengesellschaft Anwendung findet, wenn diese gewerbesteuerrechtlich, nicht aber körperschaftsteuerrechtlich Organträgerin der Kapitalgesellschaft ist. In der Begründung wird ausgeführt, daß es sich bei den Ausschüttungen der GmbH um gewerbliche Einkünfte i. S. v. § 15 Abs. 1 EStG handelt. Diese unterliegen der Gewerbesteuer. Unerheblich sei, daß es gewerbesteuerlich zu einer Kürzung des Gewerbeertrags der Personengesellschaft um die Ausschüttungen der GmbH komme, um die sonst mit Rücksicht auf die Zusammenrechnung der Gewerbeerträge von Organgesellschaft und Organträger eintretende Doppelbelastung zu vermeiden, denn der Gewerbeertrag der GmbH als Organgesellschaft bleibe bei der Antragstellerin als Organträgerin gewerbesteuerpflichtig. Da § 32 c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht darauf abstelle, bei welchem Besteuerungssubjekt die gewerblichen Einkünfte der Gewerbesteuer unterlägen, müsse die Vorschrift in derartigen Fällen Anwendung finden.

Die Tarifbegrenzung sei auch nicht nach § 32 c Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 9 Nr. 2 a GewStG ausgeschlossen. Die Voraussetzungen von § 9 Nr. 2 a GewStG seien nicht gegeben, weil der Gewinn einer Organgesellschaft zu dem Organträger unabhängig davon zugerechnet werde, ob es tatsächlich zu einer Gewinnausschüttung komme oder ob der Gewinn thesauriert werde. Dem Gewerbeertrag des Organträgers werde in jedem Fall nur der zur Vermeidung von Doppelbelastungen um Ausschüttungen gekürzte Gewinn der Organgesellschaft hinzugerechnet. Da diese Kürzung bereits bei der Ermittlung des Gewerbeertrags stattfinde, bedürfe es der Anwendung des § 9 Nr. 2 a GewStG nicht mehr.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 03.03.1998, IV B 49/97

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