Leitsatz

Die Grundsätze zur Überversorgung sind auch bei der Zusage von Festbeträgen anwendbar.

 

Sachverhalt

Klägerin war eine GmbH, die ihrem Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer aufgrund eines Versorgungsvertrages von 1997 eine Versorgungszusage gewährte. Das lebenslängliche Ruhegeld sollte monatlich TDM 20 betragen. Das monatliche Geschäftsführergehalt betrug zu diesem Zeitpunkt TDM 30, später TDM 40. Der Geschäftsführer war gleichzeitig noch für sein Einzelunternehmen tätig. Für die Pensionszusage bildete die Klägerin Rückstellungen. Ab 2000 reduzierten sich die Umsätze der Klägerin und das Gehalt wurde auf TDM 4, ab 2001 auf TDM 2 und Ende 2001 auf TDM 0 herabgesetzt. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Fachprüfer eine Überversorgung fest und reduzierte die Rückstellung für die Pensionszusage. Insbesondere sei eine Überversorgung deshalb gegeben, weil die Versorgungsanwartschaft 75 % der Aktivbezüge überstiegen, dies sei bereits ab 2003 der Fall gewesen. Nach einem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage. Das Überschreiten der 75 % Grenze sei lediglich als Indiz zu sehen, dies sei aber kein Automatismus. Hier komme die Regel nicht zum Tragen.

 

Entscheidung

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Die Rückstellung für die Pensionszusage sei auf der rechtlichen Grundlage des § 6a EStG zu bilden. Hierbei sei der Teilwert der Pensionsverpflichtung rückstellungsfähig. Dies gelte auch bei der Versorgung in Form eines Festbetrages. Nach der Rechtsprechung des BFH sei dabei eine Überversorgung gegeben, wenn die Anwartschaft zusammen mit einer Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der Aktivbezüge übersteigen. Diese Rechtsprechung des BFH gelte auch bei Festbezügen.

 

Hinweis

Das Urteil überrascht insofern nicht, als es auf der Linie der gefestigten Rechtsprechung des BFH liegt. Dieser hat verschiedentlich entschieden, dass eine Pensionszusage nur dann anzuerkennen ist, als diese zusammen mit weiteren Leistungen 75 % des aktuellen Gehalts nicht überschreiten (BFH v. 17.5.1995, I R 16/94, BStBl. II 1996, 1996; BFH v. 31.3.2004, I R 70/03, BStBl. II 2004, 937; BFH v. 15.9.2004, I R 62/02, BStBl. II 2005, 176). Diese Rechtsprechung wird als zu eng kritisiert (Frotscher, in Frotscher/Maas, KStG, Anhang zu § 8 ABC der vGA Stichwort Überversorgung), und in der Tat begegnet sie einigen Bedenken. So hat denn auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung aus 2014 (Urteil v. 2.12.2014, 6 K 6045/12, EFG 2105, 321 = HaufeIndex 7553409) abweichend entschieden. Das Verfahren ist jetzt unter dem Aktenzeichen I R 4/15 beim BFH anhängig. Da jetzt auch das Finanzgericht Köln die Revision zum BFH zugelassen hat, wird der BFH in zwei Fällen die Möglichkeit haben, seine Rechtsprechung zur Überversorgung zu überdenken.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 29.04.2015, 13 K 2435/09

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