Leitsatz

Überstundenvergütungen an Geschäftsführer von GmbH können betrieblich veranlasst sein, wenn solche Vereinbarungen auch mit vergleichbaren fremden Mitarbeitern getroffen werden.

 

Sachverhalt

Eine Steuerfahndungsprüfung bei einer GmbH brachte u.a. Vergütungen für Überstunden an den Gesellschafter-Geschäftsführer zutage, die das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifizierte. Deren Folgen versuchte die GmbH im AdV-Verfahren vergeblich zu verhindern.

 

Entscheidung

Nach der Rechtsprechung des BFH führen Überstundenvergütungen für Geschäftsführer regelmäßig zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Denn ein Geschäftsführer muss sich in besonderem Maße mit den Interessen der GmbH identifizieren und die notwendigen Arbeiten auch erledigen, wenn dies einen Einsatz außerhalb üblicher Arbeitszeiten erfordert. Eine gesonderte Vergütung zusätzlicher Arbeitszeiten verträgt sich mit diesem Aufgabenbild nicht. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob ein Geschäftsführer allein geschäftsleitende Aufgaben wahrnimmt oder (auch) Arbeiten ausführt, die auch fremde Mitarbeiter ausüben könnten. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Geschäftsführer die Überstundenvergütung statt einer Gewinntantieme erhält.

Eine Überstundenvergütung kann im Einzelfall durch betriebliche Gründe gerechtfertigt sein. Hierfür spricht etwa, dass die Überstunden nicht nur dem Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen vergütet werden und es für die GmbH keinen nennenswerten Vorteil bringt, wenn sie die Überstundenvergütung nicht an Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern an fremde Dritte bezahlt. Hier sind keine derartigen Gründe erkennbar.

 

Hinweis

Im Entscheidungsfall war bereits die Existenz einer schriftlichen Vereinbarung über die Vergütung fraglich. Daher war es für das FG ein Leichtes, die Vergütung als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen, denn Vereinbarungen mit beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern bedürfen stets einer klaren und im Vorfeld getroffenen Vereinbarung. Diese muss zwar nicht zwingend schriftlich vorliegen, bei einem derart sensiblen Thema wie Überstundenvergütungen erscheint die Schriftform jedoch unumgänglich.

Die Anmerkung des FG, es sei unerheblich, ob ein Geschäftsführer eine Überstundenvergütung statt einer Gewinntantieme bezieht, könnte zu Missverständnissen führen. Der BFH hat zwar Überstundenvergütungen in Ausnahmefällen anerkannt, dabei aber stets betont, dass der Anspruch auf eine Gewinntantieme denjenigen auf eine Überstundenvergütung ausschließt.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Beschluss vom 10.11.2009, 6 V 820/09

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