BMF, 28.09.1998, IV B7 - S2742 - 88/98

TOP 10 der Sitzung LSt I/98 vom 2. bis 4. Feburar 1998 und TOP I/11 derSitzung KSt/GewSt III/98 vom 22. bis 26. Juni 1998.

In seinem Urteil vom 19. März 1997 (a.a.O.) hat der BFH u.a. entschieden, daß eine Vereinbarung über die Vergütung von Überstunden unvereinbar mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ist. Dies gelte erst recht dann, wenn die Vereinbarung von vornherein auf die Vergütung von Überstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit beschränkt sei oder wenn außerdem eine Gewinntantieme vereinbart sei. Die von der GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen seien steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu behandeln.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der Rechtsgrundsätze des o.a. BFH-Urteils wie folgt Stellung:

Soweit in Abschnitt 30 Abs. 1 Satz 2 LStR 1996 unter anderem auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als mögliche Empfänger von nach § 3b EStG steuerbefreiten Zuschlägen genannt werden, setzt die Steuerfreiheit voraus, daß die Zuschläge ohne diese Vorschrift den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen wären. Die Steuerbefreiung ist deshalb nicht zu gewähren, soweit die Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG anzusehen sind.

Soweit Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit im Sinne des § 3b EStG für vor dem 1. Januar 1998 endende Lohnzahlungszeiträume geleistet worden sind, sind aus den Rechtsgrundsätzen des BFH-Urteils keine nachteiligen steuerlichen Folgen zu ziehen. Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschützung im Sinne des § 8 Abs, 3 Satz 2 KStG aus anderen Gründen bleibt unberührt.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 1194

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