Leitsatz

Die Zahlung der gegenüber einem Paketzustelldienst als Halter der Fahrzeuge festgesetzten Verwarnungsgelder wegen Falschparkens seiner Arbeitnehmer bei der Zustellung der Pakete erfolgen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und führen daher nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

 

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob die Zahlung von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber wegen Falschparkens der bei ihr angestellten Paketzusteller, bei diesen zu Arbeitslohn führt. Die Verwarnungsgelder wurden entweder direkt gegen den Arbeitgeber als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt und zusammen mit einem Überweisungsvordruck übersandt oder dem Arbeitgeber als Halterin wurde ein Zeugenfragebogen mit einem Überweisungsvordruck übersandt, mit der Aufforderung zur Vermeidung weiterer Ermittlungen die Personalien des Fahrers mitzuteilen oder das Verwarnungsgeld innerhalb von einer Woche zu bezahlen. In beiden Fällen bezahlte der Arbeitgeber die Verwarnungsgelder zur Vermeidung eines Bußgeldverfahrens.

Der Arbeitgeber zahlte nur diese von den Paketzustellern verursachten Verwarnungsgelder. Verwarnungs- oder Bußgelder für andere Verstöße der Fahrer gegen die Straßenverkehrsordnung, wie etwa überhöhte Geschwindigkeit, waren von den Fahrern selbst zu tragen. Das Finanzamt sah in der Übernahme der Verwarnungsgelder lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn.

 

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte der Arbeitgeber vor dem Finanzgericht Erfolg. Das Gericht verneinte das Vorliegen von lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn, da der Arbeitgeber mit Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene gegen ihn bestehende Verbindlichkeit erfüllt hatte.

Denn die Verwarnungsgelder wegen der Verstöße gegen die Park- und Haltevorschriften wurden im Streitfall unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber festgesetzt, da nur er über das amtliche Kennzeichen von der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde ermittelt werden konnte. Ungeachtet der Frage, ob hierin bereits ebenfalls eine Festsetzung eines Verwarnungsgeldes nach § 56 OWiG gegenüber der Steuerpflichtigen zu sehen ist, oder ob die Zahlung als subsidiäre Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a StVG einzuordnen wäre, handelte es sich in beiden Fällen um eine originäre Schuld des Arbeitgebers.

Zudem sah das Finanzgericht in der Zahlung dieser Verwarnungsgelder auch beachtliche betriebsfunktionale Gründe, insbesondere weil der Arbeitgeber nur die Verwarnungsgelder übernahm, die in unmittelbarer Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Fahrer anfielen, wenn sie ihre Fahrzeuge notwendigerweise abstellen mussten, um die Pakete zuzustellen, und keine anderen Verwarn- oder Bußgelder, etwa wegen Geschwindigkeitsübertretungen.

 

Hinweis

Hiervon zu unterscheiden ist die vom BFH im Urteil v. 14.11.2013, VI R 36/12, BStBl 2014 II S. 278 vertretene Auffassung, wonach dann Arbeitslohn vorliegt, wenn die Verwarnungsgelder bzw. Bußgelder gegen die Fahrer selbst verhängt werden und der Arbeitgeber sie übernimmt. Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2016, 1 K 2470/14 L

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