Kommentar

Nicht jede Zahlung führt beim Empfänger zu einem steuerbaren Umsatz. Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung setzt einen Leistungsaustausch voraus. Der Leistende muß seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbringen. Die Leistung muß auf die Erlangung der Gegenleistung gerichtet sein. Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, sind dagegen kein Entgelt für eine steuerbare Leistung. Wird einem Unternehmer für seine Tätigkeit ein Zuschuß gezahlt, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung (Zuschuß) verknüpft ist, daß sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden abzustellen. Danach ist zu beurteilen, ob die Zahlungen im Rahmen eines Leistungsaustauschs oder außerhalb eines Leistungsaustauschs erfolgen. Diese Auslegung zum steuerbaren Umsatz stimmt mit der Rechtsprechung des EuGH überein ( Umsatzsteuer ; Zuschüsse ).

Vereinbart der Bauherr einer Tiefgarage mit einer Stadt den Bau und die Zurverfügungstellung von Stellplätzen für die Allgemeinheit und erhält er dafür einen Geldbetrag, ist in der Durchführung dieses Vertrags ein Leistungsaustausch mit der Stadt zu sehen. Die Stadt bezahlt in einem solchen Fall um der vereinbarten Gegenleistung willen. Die vereinbarte Zahlung erfolgt nämlich nicht nur zur Förderung einer aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschten Tätigkeit des Bauherrn. Vielmehr erhält die Stadt durch die Leistung des Bauherrn einen eigenen Vorteil, da es zu ihren Aufgaben gehört, im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge für ausreichenden öffentlichen Parkraum zu sorgen.

Die Leistung an die Stadt ist nicht nach § 4 Nr. 12 c UStG steuerfrei, wenn zugunsten der Stadt eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wird. Tritt durch die Dienstbarkeit nur eine Sicherung der im übrigen steuerpflichtigen Leistung des Grundstückseigentümers ein, kommt ihr kein eigenständiger umsatzsteuerrechtlicher Gehalt zu; die Steuerfreiheit kommt nicht in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.11.1997, V R 11/97

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