Leitsatz

1. Bei Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur KSt ist in den Fällen des § 8 Abs. 4 KStG 1996 nicht nur die Höhe des jeweiligen Verlustbetrages, sondern auch die steuerliche Abzugsfähigkeit dieses Betrages nach Maßgabe der im Feststellungszeitpunkt geltenden Rechtslage für das spätere Abzugsjahr verbindlich festzulegen (Bestätigung des Senatsurteils vom 22.10.2003, I R 18/02, BStBl II 2004, 468).

2. Es ist nicht verfassungswidrig, dass § 8 Abs. 4 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) nach der Übergangsregelung in § 54 Abs. 6 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.1997 (BGBl I 1997, 3121, BStBl I 1998, 7) für Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität – gemessen an den Maßstäben der Neuregelung – vor dem 1.1.1997 verloren haben, bereits im Jahr 1997 anzuwenden ist, dagegen für Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität erstmals im Jahr 1997 vor dem 6.8. verloren haben, erst im Jahr 1998. Die dem entgegenstehende Überzeugung des Senats von der Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung im Beschluss vom 8.10.2008, I R 95/04 (BFHE 223, 105), ergänzt durch Beschluss vom 14.3.2011, I R 95/04 (BFH/NV 2011, 1192), wird nicht aufrechterhalten.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 4 Satz 2, § 54 Abs. 6 KStG 1996 n. F., § 34 Abs. 6 KStG 1999

 

Sachverhalt

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer GmbH, war bei ihrer Gründung im Jahre 1994 die Herstellung und der Vertrieb von visuellen Programmen einschließlich von Filmen. Ihre Gesellschafter waren im Jahre 1994 G und A mit jeweils 12.500 DM und K mit 25.000 DM des Stammkapitals von 50.000 DM.

Im Dezember 1995 hatte A ihren Anteil von 12.500 DM auf G übertragen. Zugleich wurde das Kapital um 100.000 DM erhöht und von G und K jeweils hälftig übernommen, sodass nunmehr beide Gesellschafter mit je 75.000 DM an der Klägerin beteiligt waren.

1995 erwirtschaftete die Klägerin erhebliche Verluste. Im Juni 1996 verpflichtete sie sich gegenüber einem Auftraggeber, für diesen Werbeträger herzustellen. K übertrug ihren Gesellschaftsanteil im Juli 1996 auf G. Die Rechte an den Filmen sowie noch vorhandene Filme verkaufte die Klägerin im April 1996.

1996 wurden der Klägerin erhebliche Konzessionen und gewerbliche Schutzrechte sowie Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung zugeführt. Ferner erhöhten sich der Personalaufwand und die sonstigen betrieblichen Aufwendungen ebenso wie die Umsatzerlöse beträchtlich.

Das FA berücksichtigte den auf den 31.12.1996 festgestellten Verlustabzug bei der KSt 1997 und im Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.1997 im Hinblick auf den Verlust der wirtschaftlichen Identität gemäß § 8 Abs. 4 KStG 1996 n.F. nicht. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin u.a. geltend, § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. sei nicht anwendbar, weil die Anteilsübertragung bereits 1996 abgeschlossen gewesen sei.

Das FG Köln wies die Klage mit Urteil vom 20.1.2004, 13 K 5241/02 (Haufe-Index 1325978, EFG 2005, 565) ab. Es war – erstens – der Auffassung, wegen der ab 1997 geltenden verschärften Voraussetzungen für den Verlustabzug bestehe keine Bindung an den auf den 31.12.1996 gesondert festgestellten vortragsfähigen Verlust. Nach dem eindeutigen Wortlaut erfasse die Neuregelung alle Altfälle. Nur für den Sonderfall eines Identitätsverlusts im Jahr 1997 werde eine abweichende Regelung getroffen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Ergebnis bestünden – zweitens – nicht.

 

Entscheidung

Der BFH hat dem FG nun – und nach der in den Praxis-Hinweisen beschriebenen langwierigen Verfahrensgeschichte – in beidem beigepflichtet.

 

Hinweis

Das Urteil "beendet" ein Revisionsverfahren mit verschlungenem und langwierigem Verfahrensgang und – zunächst berechtigten, nunmehr jedoch frustrierten – Hoffnungen, welche damit für den klagenden Steuerpflichtigen verbunden waren:

1. Es geht um bereits seit geraumer Zeit "ausgelaufenes" Recht, nämlich um die verschärfende Neufassung der sog. Mantelkaufregelung in § 8 Abs. 4 KStG 1996 durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997. Diese "Verschärfungen" betrafen vor allem die folgenden Punkte:

  • Die schädliche Anteilsübertragung wurde von früher von 75 % auf 50 % angehoben,
  • nicht nur die ‚Wiederaufnahme’ des Geschäftsbetriebs mit überwiegend neuem Betriebsvermögen ist schädlich, sondern auch die "Fortführung" des Betriebs, und
  • die zeitliche Reihenfolge der Tatbestandsverwirklichung des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG ist beliebig und nicht wie vordem zwingend vorgegeben ("danach": zunächst die Anteilsübertragung, sodann die Betriebsvermögenszuführung).

2. Für die erstmalige Anwendung der Neuvorschriften war nach § 54 Abs. 6 KStG 1996 n.F. = § 34 KStG 1999 n.F. wie folgt zu unterscheiden:

  • Für sog. Altverluste, welche vor 1997 aufgelaufen waren, galten die strengeren Neuregelungen erstmals vom VZ 1997 an.
  • Gleiches ...

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