Leitsatz

Die stille Beteiligung von minderjährigen Kindern an einer Zahnarztpraxis des Vaters ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn es nicht zu einem Zufluss von Mitteln in das Praxisvermögen kommt und Steuersparmotive sowie die Versorgung der Kinder bei der gewählten Gestaltung im Vordergrund stehen.

 

Sachverhalt

Im Streitfall schloss der Steuerpflichtige mit jedem seiner Kinder (13, 11 und 8 Jahre) einen notariellen Vertrag. Mit den 3 Verträgen räumte er jedem Kind eine typische stille Beteiligung an seiner Zahnarztpraxis in Höhe von 50.000 EUR ein. Die drei Einlagen stellte er seinen Kindern "schenkweise" zur Verfügung. Geldflüsse mit tatsächlichen Zahlungen von Geldern in das Betriebsvermögen erfolgten nicht. Jede der Schenkungsvereinbarungen verwies auf eine Anlage mit dem Gesellschaftsvertrag über eine stille Beteiligung. Das zuständige Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) genehmigte die 3 Verträge. Soweit in den Gesellschaftsverträgen keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, sollten die Bestimmungen der §§ 230 ff. HGB zur Anwendung kommen. Jeder stille Gesellschafter sollte mit 10 % am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sein, höchstens aber mit 15 % der Einlage (= 7.500 EUR). An einem Verlust sollte der jeweilige stille Gesellschafter ebenfalls mit 10 %, höchstens aber mit seiner Einlage, beteiligt sein. Die an die stillen Beteiligten ausgezahlten Gewinne in Höhe von insgesamt 22.500 EUR machte der Steuerpflichtige als Betriebsausgaben geltend, das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an.

 

Entscheidung

Auch das FG wies die eingelegte Klage ab. Eine stille Beteiligung hat für einen Betrieb den Vorteil, dass ihm mit der Einlage zusätzliche Wirtschaftsgüter zur Verfügung gestellt werden. Im Streitfall war diesem Vorteil der 3 stillen Beteiligungen, der für eine betriebliche Veranlassung spricht, jedoch keine erhebliche Bedeutung beizumessen, denn die Praxis des Steuerpflichtigen hatte nur rein formal eine Einlage erhalten. Tatsächlich waren ihr dagegen keine zusätzlichen Mittel zugeflossen. Anschaffungen von (teuren) Anlagegütern hatte der Steuerpflichtige ebenfalls nicht getätigt. Auch das Motiv, seine Kinder an die Tätigkeit als Zahnarzt heranzuführen und eventuell als Betriebsnachfolger aufzubauen, hatte im Streitfall als Indiz für eine betriebliche Veranlassung nur geringe Bedeutung, da die Kinder bei Abschluss der notariellen Verträge 13 Jahre, 11 Jahre und 8 Jahre alt waren. Eine Mitarbeit in der Praxis war aufgrund des Alters und der beruflichen Ausbildung unmöglich und bei der ärztlichen Tätigkeit zudem verboten. Die Gesellschaftsverträge sehen auch keine tatsächliche Mitarbeit vor. Die Kontrollrechte konnten die Kinder bis zur Volljährigkeit nicht ausüben - faktisch hat sich der Steuerpflichtige als Sorgeberechtigter damit bis zur Volljährigkeit selbst kontrolliert. Im Streitfall stand für das FG die private Motivation des Steuerpflichtigen im Vordergrund, Steuern zu sparen und den Kindern einen Vorteil zukommen zu lassen, sodass der Betriebsausgabenabzug zu Recht versagt worden war.

 

Hinweis

In seiner Urteilsbegründung wies das FG darauf hin, dass es höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist, wie in Fällen der schenkweisen Einlagegewährung hinsichtlich der steuerrechtlichen Anerkennung derartiger Gestaltungen zu verfahren ist. Entsprechend wurde die Revision zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Gerichtsbescheid vom 17.05.2019, 6 K 756/18

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