Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. |
Anlage eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung; |
2. |
Anlagenbetreiber eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft[1], die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32 durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt; wer im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 30 durchgeführt wird, ist Anlagenbetreiber nach Halbsatz 1; |
4. |
Betreiber ein Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber; |
5. |
Emission die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2; die Weiterleitung von Treibhausgasen steht nach Maßgabe der Monitoring-Verordnung der Freisetzung gleich; |
8. |
Luftverkehrsberechtigung eine Berechtigung, die für Emissionen des Luftverkehrs vergeben wird[4]; |
9. |
Luftverkehrstätigkeit eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 33; |
13.[8] |
Produktionsleistung die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr; |
14.[9] |
Tätigkeit eine in Anhang 1 Teil 2 genannte Tätigkeit; |
15.[10] |
Transportleistung das Produkt aus Flugstrecke und Nutzlast; |
16.[11] |
Treibhausgase Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6); |
17.[12] |
Überwachungsplan eine Darstellung der Methode, die ein Betreiber anwendet, um seine Emissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten; |
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