1 Systematische Einordnung

Erfolgt eine Funktionsverlagerung ("Funktionsverlagerung") von einem inl. Unternehmen in das Ausland, ist zu prüfen, ob hierfür ein tatsächlicher Fremdvergleichspreis bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Bewertung mithilfe des sog. Transferpakets auf der Grundlage des hypothetischen Fremdvergleichs ("Fremdvergleich (hypothetischer)").

2 Inhalt

2.1 Bewertungsregelungen

§ 1 Abs. 3b S. 2 AStG ordnet an, dass in den Fällen der Funktionsverlagerung eine Ermittlung des Einigungsbereichs auf der Grundlage des Transferpakets unter Berücksichtigung der Funktions- und Risikoverteilung zu erfolgen hat. Damit wird kein konkreter Wert ermittelt, sondern der Einigungsbereich. Insoweit bedarf es einer weiteren Vorgabe, welcher Wert innerhalb dieses Intervalls zu verwenden ist. Außerdem wird mit dem Transferpaket ein Begriff verwendet, der im Gesetz nicht definiert wird. Vielmehr trifft das Gesetz zu seiner Bestimmung keine Aussagen. Die Ausgestaltung der Vorgaben zeigen, dass sich die Bewertungsregelungen an den Vorgaben zur Unternehmensbewertung orientieren. Hierbei erfolgt insbesondere ein Rückgriff auf den Abschn. 4.4.3 des IDW S1 "Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen".[1]

Die Ausgangsüberlegung besteht hierbei darin, dass es einen Mehrwert gibt, der über den Wert der einzelnen Wirtschaftsgüter hinausgeht. Insoweit zeigen sich Parallelen zum Geschäfts- oder Firmenwert. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass ein Firmenwert von der Rspr. nur dann zugelassen wird, wenn er hinreichend konkretisiert ist. Außerdem ist entscheidend, ob die geschäftswertbildenden Faktoren übergehen.[2] Dies wird vielfach nicht der Fall sein, gerade wenn die Funktion nicht vollständig aufgegeben, sondern nur eingeschränkt wird. Daher verbleibt der bisherige Firmenwert meist weiterhin im Inland, sodass der Ansatz vor diesem Hintergrund problematisch ist.

Die Finanzverwaltung[3] geht davon aus, dass ein sog. Transferpaket übergeht, für das insgesamt ein angemessener Preis bezahlt werden muss. Die Bewertung soll auf der Grundlage des Gewinnpotenzials erfolgen. Dieses wird ermittelt, indem an die Fiktion aus § 1 Abs. 1 S. 3 AStG angeknüpft und bei den handelnden Personen die vollständige Kenntnis der Verhältnisse der jeweils anderen Gesellschaft fingiert wird. Dadurch wird es möglich, sowohl aus Sicht des Geschäftsleiters der übernehmenden als auch aus der der abgebenden Gesellschaft zu bestimmen, welches Gewinnpotenzial jeweils tangiert ist. Bei der abgebenden Gesellschaft verringert sich das Gewinnpotenzial in Form des Ertragswerts des zu verlegenden Unternehmensteils, während der Ertragswert bei der übernehmenden Gesellschaft unter Berücksichtigung der Abschreibungen auf die Wirtschaftsgüter des Transferpakets zunimmt. Damit wird es möglich, eine Preisuntergrenze der abgebenden Gesellschaft (mindestens zu fordernder Kaufpreis) und eine Preisobergrenze der aufnehmenden Gesellschaft (maximal zahlbarer Kaufpreis) zu bestimmen. Die Preisuntergrenze (Preisobergrenze) soll sich aus dem gedachten Kaufpreis ergeben, bei dem das abgebende (aufnehmende) Unternehmen zwischen Weiterführung (bzw. Nichtübernahme) der Funktion und der Durchführung der Transaktion indifferent ist. Hierbei sind die voraussichtlich entstehenden Transaktionskosten zu berücksichtigen. Mit der Bewertung nach Maßgabe des Transferpakets ist eine Fülle von Detailfragen verbunden.[4]

Vorbehaltlich anderer Anhaltspunkte, die ggf. vom Stpfl. darzulegen sind, ist als Verrechnungspreis für die Funktionsverlagerung das arithmetische Mittel aus verkäuferseitigem Mindestpreis und käuferseitigem Höchstpreis zu ermitteln.

Zu beachten ist, dass die Preisanpassungsklauseln in § 1a AStG dazu führen können, dass später eine Erhöhung des Werts des Transferpakets erfolgt.

[1] WPg Supplement 3/2008, 68ff.; FN-IDW 7/2008, 271ff.; hierzu Peemöller/Kunowski, in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 2009, 272ff.
[3] BMF v. 13.10.2010, IV B 5 – 1341/08/10003, BStBl I 2010, 774, Tz. 2.1.3.
[4] Hierzu z. B. Vögele, DStR 2010, 418; Greinert/Reichl, DB 2011, 1182; Greinert, DB 2009, 755.

2.2 Ausnahmeregelungen

Gem. § 1 Abs. 3b S. 3 AStG ist von einem Ansatz eines Transferpakets abzusehen, wenn das übernehmende Unternehmen die übergehende Funktion ausschließlich gegenüber dem verlagernden Unternehmen ausübt und das Entgelt, das für die Ausübung der Funktion und die Erbringung der entsprechenden Leistungen anzusetzen ist, nach der Kostenaufschlagsmethode zu berücksichtigen ist. Wie die obigen Ausführungen gezeigt haben[1], ist dies regelmäßig bei funktions- und risikoschwachen Gesellschaften der Fall. Da die Kostenaufschlagsmethode in die transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode überführt werden kann, muss diese Ausnahme auch bei einer Vergütung nach der TNMM gelten.

Weder das Gesetz noch die Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV)[2] enthalten eine zusammenfassende Übersicht, unter welchen Voraussetzungen die Regelungen des Transferpakets nicht zur...

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