§§ 1 - 11 Erster Abschnitt: Kirchensteuerrechtliche Rahmenregelungen für den Bereich der evangelischen Landeskirchen und der römisch-katholischen Kirche

§ 1 Steuererhebung

Die evangelischen Landeskirchen, ihre Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sowie die Bistümer, Kirchengemeinden, Pfarreien und Gesamtverbände der römisch-katholischen Kirche sind als Thüringer Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes von ihren Mitgliedern öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuern) aufgrund eigener Steuerordnungen zu erheben.

§ 2 Steuerpflicht

 

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Mitglieder der in § 1 genannten Kirchen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in Thüringen haben.

 

(2) 1Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft in der Kirche und der Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Thüringen folgt. 2Sie beginnt nicht vor der Beendigung einer vorangegangenen Kirchensteuerpflicht. 3Sie endet

 

1.

bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

 

2.

bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Thüringen aufgegeben worden ist, oder

 

3.

bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

4Der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung des Standesamtes, bei dem der Kirchenaustritt erklärt wurde, nachzuweisen.

 

(3) 1Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrags erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. 2Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht. 3Für die im Steuerabzugsverfahren als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhobene Kirchensteuer ist Satz 1 nicht anzuwenden.

§ 3 Steuerarten, Steuerordnung

 

(1) 1Kirchensteuern können nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen jeweils einzeln oder nebeneinander erhoben werden als Landes- (Diözesan-) Kirchensteuern und als Ortskirchensteuern sowie in unterschiedlicher Art

 

1.

als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kaitalertragsteuer in einem Vomhundertsatz der Maßstabsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen) oder nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen nach besonderem Tarif),

 

2.

als Kirchgeld in festen und gestaffelten Beträgen

 

3.

als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuererhebenden Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft) oder

 

4.

oder nach Maßgabe des Vermögens.

2Vor der Berechnung der Kirchensteuer vom Einkommen sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln.. 3Wird die Kirchensteuer als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft erhoben, gilt bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage Satz 2 entsprechend.

 

(2) 1Über die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer beschließt die nach der kirchlichen Steuerordnung zuständige Körperschaft oder kirchliche Stelle. 2Die kirchliche Steuerordnung kann bestimmen, daß Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.

 

(3) 1Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. 2Über die Anerkennung entscheidet das für Finanzen zuständige Ministerium. 3Ein Kirchensteuerbeschluss gilt als anerkannt, wenn er dem anerkannten Beschluss des vorhergehenden Haushaltsjahres entspricht und das für Finanzen zuständige Ministerium nicht schriftlich gegenüber der Kirche auf eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse hingewiesen hat. 4In diesem Fall entfällt die Anerkennung mit Ablauf des Haushaltsjahres, das auf das Jahr des Zugangs des Schreibens folgt. 5Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den zuständigen kirchlichen Stellen in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von dem für Finanzen zuständigen Ministerium im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemacht. 6Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Steuerbeschluss vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum Ende des nächsten Steuerjahres. 7Beschließt eine Kirche für ihre Mitglieder die Anwendung des Kirchensteuerbeschlusses einer anderen Kirche, ist es abweichend von Satz 5 ausreichend, die Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger auf die Anwendbarkeitsbestimmung zu beschränken.

§ 3a Konfessionsgleiche Ehe oder Lebenspartnerschaft

Gehören Ehegatten oder Lebenspartner derselben steuererhebenden Kirche an (konfessionsgleiche Ehe oder Lebenspartnerschaft) und werden sie zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, sind sie Gesamtschuldner der Kirchensteuer.

§ 4 Konfessionsverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft

 

(1) 1Gehören Ehegatten oder Lebenspartner verschiedenen steuererhebenden Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von beiden...

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