Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage nur für reinen Lastenaufzug (ohne Transportmöglichkeit für Personen)

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein für den Transport sowohl von 16 Personen als auch von Lasten bis 1.600 kg geeigneter Multifunktionsaufzug ist ein Gebäudebestandteil und damit keine investitionszulagenbegünstigte Betriebsvorrichtung, wie im Falle eines reinen Lastenaufzugs (Anschluss an FG Brandenburg v. 29.2.2000, 3 K 1541/98 I).

 

Normenkette

InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1; BewG 1991 § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.02.2013; Aktenzeichen III R 35/12)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Investitionszulage für die Anschaffung bzw. die Herstellung einer Aufzugsanlage im Betriebsgebäude des Klägers.

Der Kläger betreibt eine Bäckerei. Er ließ sich im Streitjahr 2008 in sein betrieblich genutztes Gebäude eine Aufzugsanlage einbauen. Die Baukosten betrugen hierfür insgesamt 43.600 EUR, wofür er Investitionszulage für das Streitjahr in Höhe von 10.900 EUR beantragte.

Im Rahmen einer abgekürzten Außenprüfung gelangte der Betriebsprüfer im Betriebsprüfungsbericht vom August 2009 zu der Auffassung, dass die hier streitige Aufzugsanlage kein reiner Lastenaufzug und damit als Gebäudebestandteil nicht zulagebegünstigt sei. Das Finanzamt erließ im September 2009 einen entsprechenden Investitionszulagebescheid für das Jahr 2008, in dem es die beantragte Investitionszulage für die Aufzugsanlage nicht festsetzte.

Das Finanzamt wies mit Einspruchsentscheidung vom Juni 2010 den Einspruch gegen den Investitionszulagebescheid als unbegründet zurück. Zutreffend seien die Aufwendungen für die Aufzugsanlage als Gebäudebestandteil von der Begünstigung mit Investitionszulage ausgenommen worden. Zu den begünstigten Investitionen gehörten nach § 2 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes 2007 (InvZulG), soweit die übrigen Voraussetzungen gegeben seien, die Anschaffung und Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Im Einspruchsverfahren sei vorgetragen worden, dass es sich bei der Aufzugsanlage um eine Betriebsvorrichtung handle. Gemäß § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) seien Betriebsvorrichtungen Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehörten. Dabei müsse es sich um Gegenstände handeln, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben werde. Es sei nicht ausreichend, dass die Anlage für den Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben sei. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf müsse ein enger Zusammenhang bestehen. Dabei müsse es sich um einen ähnlich engen Zusammenhang handeln, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben sei. Der gleichlautende Ländererlass vom 15.03.2006, Bundessteuerblatt – BStBl – I 2006, 314, zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen regele unter der Tz. 3.5 die Einordnung von Aufzügen und ähnlichen Anlagen. Personenaufzüge dienten überwiegend der Benutzung des Gebäudes. Sie seien in mehrgeschossigen Gebäuden zur raschen und sicheren Abwicklung des Personenverkehrs allgemein üblich. Auch Rolltreppen und Rollsteige, die zur Bewältigung des Publikumsverkehrs dienten, seien aus diesem Grund dem Gebäude zuzurechnen. Lastenaufzüge in gewerblich genutzten Gebäuden, die unmittelbar dem Betriebsvorgang dienten, seien Betriebsvorrichtungen. Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen sei wesentlich, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich sei oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes diene. Vorliegend sei festgestellt worden, dass das Betriebsgebäude im Kellergeschoss sowie in der 1. und 2. Etage als Produktionsbereich und in der 3. Etage als Lager genutzt werde. Der Aufzug werde unstreitig zum Transport von Backzutaten und Backfertigwaren sowie zur Beförderung der Angestellten von der Produktions- bzw.- Lageretage mit und ohne Backmaterial bzw. Fertigprodukten genutzt. Es sei ein handelsüblicher Personenaufzug mit zwei Türöffnungsmöglichkeiten. Die Nutzlast des Fahrstuhls betrage 1.600 kg bzw. er sei für bis zu 16 Personen zugelassen. Die Aufzugsanlage sei somit nicht so auf die Bedürfnisse des Bäckereibetriebs des Klägers zugeschnitten, dass er für andere branchenfremde Gewerbetreibende wertlos wäre. Der Aufzug sei neben dem Transport von Lasten auch dazu geeignet und bestimmt, Personen zu befördern. Die Aufzugsanlage werde damit zur Herrichtung des Gebäudes für jegliche Form der gewerblichen Nutzung benötigt. Auch die im Einspruchsverfahren vorgelegte Bescheinigung des TÜV über einen Lastenaufzug nach DIN EN 81-2 widerspreche dem nicht. Seit 1999 gebe es bezüglich der Bau- und Sicherheitsvorschriften keine Unterschiede mehr zwischen einem Personen- und einem Lastenaufzug. Die Bescheinigung des TÜV nach der DIN EN 81-2 stelle lediglich auf die i...

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