Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berücksichtigung des bereits zum Bilanzstichtag entstandenen Anspruchs auf Investitionszulage bei dem Größenmerkmal des für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags maßgeblichen Betriebsvermögens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Als das für den Investitionsabzugsbetrag maßgebliche „Betriebsvermögen” i. S. d. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG ist bei einem bilanzierenden Unternehmen der sich aus der Steuerbilanz ergebende Saldo aus Aktiva und Passiva, mithin das in der Steuerbilanz ausgewiesene Kapitalkonto zu berücksichtigen.

2. Da ein Anspruch auf Investitionszulage zum Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres, in dem die Investition vorgenommen worden ist, nur handelsrechtlich in der Handelsbilanz, nicht aber in der Steuerbilanz (im Streitjahr 2009: infolge § 12 S. 1 und 2 InvZulG 2007) zu erfassen ist, darf ein Anspruch auf Investitionszulage nicht bei dem Größenmerkmal des für die Investitionszulage maßgeblichen Betriebsvermögens berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG 2007 § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 4 Abs. 1; EStG 2009 § 5 Abs. 1; EStDV § 60 Abs. 2; InvZulG 2007 § 12 Sätze 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.08.2017; Aktenzeichen IV R 12/14)

 

Tenor

1. Der Bescheid für das Jahr 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 17.01.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.10.2011 wird dahingehend geändert, dass die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb um den beantragten Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG um 79.400 EUR herabgesetzt werden. Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Anspruch auf Investitionszulage (IZ) bereits im Streitjahr 2009 zu aktivieren ist und ob er bei der Berechnung des Betriebsvermögens im Sinne des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist.

Die bilanzierende Klägerin tätigte im Jahre 2009 eine Reihe investitionszulagebegünstigter Anschaffungen. Hierfür beantragte sie im Januar und März 2010 eine IZ nach dem Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG) für das Jahr 2009 in Höhe von rund 43.000 EUR. Nach einer Außenprüfung setzte der Beklagte mit Bescheid vom 26.04.2010 eine IZ in Höhe von 40.677 EUR fest. In dem am 09.08.2010 aufgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2009 aktivierte die Klägerin die IZ bzw. den Anspruch hierauf nicht. Das bilanzielle Eigenkapital zum 31.12.2009 betrug rund 246.000 EUR, das Sonderbetriebsvermögen des alleinigen Kommanditisten rund 79.000 EUR, also insgesamt rund 325.000 EUR.

Die Klägerin begehrte für das Streitjahr 2009 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 79.400 EUR. Der Beklagte meint, das Betriebsvermögen in 2009 sei um den Anspruch auf die IZ zu erhöhen, so dass mit dem im Übrigen unstreitigen Betriebsvermögen die im Streitjahr geltende Betriebsvermögensgrenze von 335.000 EUR überschritten sei.

Die Klägerin meint unter Hinweis auf ein in ihrem Auftrag erstelltes Gutachten des Deutschen Wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater e.V. (Bl. 31 ff der Rechtsbehelfsakte), dass die IZ zwar handelsbilanziell zu erfassen sei, in der Steuerbilanz jedoch nicht abgebildet werde, sodass sie das Betriebsvermögen im Sinne des § 7g EStG nicht beeinflusse. Den gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG eingelegten Einspruch wies der Beklagte am 10.10.2011 als unbegründet zurück.

Die Klägerin trägt vor, für die Größenmerkmale des § 7g EStG seien die Werte in der Handelsbilanz unerheblich. Jedenfalls dürfe die IZ in der Steuerbilanz nicht ausgewiesen werden. Die IZ solle keine Auswirkungen auf einen Bilanzansatz oder auf das AfA-Volumen haben. Es solle erreicht werden, dass die IZ auch voll zur Anschaffung des Anlagevermögens verwendet werden könne. Die IZ unterfalle keiner Einkunftsart. Es dürfe auch nicht zu einer Schlechterstellung der Bilanzierenden gegenüber den Gewinnermittlern nach § 4 Abs. 3 EStG kommen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid für 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 17.01.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.10.2011 dahingehend zu ändern, dass die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb um den beantragten Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG um 79.400 EUR herabgesetzt werden;

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Er ...

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