rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei aus Entgeltumwandlung resultierenden Zahlungen an eine überbetriebliche Unterstützungskasse zur Finanzierung einer Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Anders als bei einer Pensionszusage, bei der die Kapitalgesellschaft ihrem Geschäftsführer eine Altersversorgung zusagt und in diesem Zusammenhang selbst Aufwendungen zu ihren Lasten tätigt, handelt es bei der Entgeltumwandlung um eine arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung, die der Arbeitnehmer aus seinen eigenen vertraglich bestehenden Gehaltsansprüchen speist. Die Entgeltumwandlung ist damit zumindest wirtschaftlich lediglich Teil der Gehaltsverwendung durch den Geschäftsführer.

2. Die Entgeltumwandlung führt bei der Kapitalgesellschaft nicht zu einer Vermögensminderung. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt daher selbst dann nicht vor, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Vereinbarung der Altersversorgung und dem Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzahlung lediglich ein Zeitraum von 8 Jahren liegt.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.03.2018; Aktenzeichen I R 89/15)

 

Tenor

1. Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2010, 2011 und 2012 vom 20. August 2014, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2015 werden dahingehend geändert, dass

– die Körperschaftsteuer 2010 um 932,00 EUR auf

8.714,00 EUR

– die Körperschaftsteuer 2011 um 3.726,00 EUR auf

3.015,00 EUR

– und die Körperschaftsteuer 2012 um 932 EUR auf

1.142,00 EUR

herabgesetzt wird.

2. Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2010, 2011 und 2012 vom 20. August 2014, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2015 werden dahingehend geändert, dass

– der Gewerbesteuermessbetrag 2010 auf

1.995,00 EUR

– der Gewerbesteuermessbetrag 2011 auf

665,00 EUR

– und der Gewerbesteuermessbetrag 2012 auf

210,00 EUR

herabgesetzt wird.

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

6. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Strittig ist, ob die von der Klägerin im Rahmen einer Entgeltumwandlung an eine … Versorgungskasse vorgenommenen Zahlungen für ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen sind.

Die Klägerin ist eine GmbH. Unternehmensgegenstand ist die Beratung, der Vertrieb sowie Montage und Service von …. Im Jahr 2012 wurde das Geschäftsjahr auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr umgestellt mit Beginn vom 01.04. eines jeden Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer (Ges-GF) A, geb. am …, ist mit einem Anteil von 72 % beherrschender Gesellschafter. Sein Anstellungsvertrag datiert vom 1. Juli 1992 (Bl.26 ff d. Gerichtsakten – GA –). Von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist er befreit. Das monatliche Grundgehalt war ab Juli 1995 mit 10.000,00 DM (= 5.113,00 EUR) festgelegt worden und blieb bis Dezember 2009 unverändert. Mit Gesellschafterbeschluss vom 30. Dezember 2009 wurde es zum 1. Januar 2010 auf 5.750,00 EUR angehoben. Herr A erhält außerdem eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehaltes und Urlaubsgeld in Höhe eines halben Monatsgehaltes.

Die Klägerin hatte ihm mit Gesellschafterbeschluss und Vertrag vom 1. Oktober 1994 eine Pensionszusage erteilt für eine Pensionsberechtigung mit Ablauf des 65. Lebensjahres. Die Altersrente sollte 60 % des letzten Grundgehaltes betragen. In den Bilanzen war hierfür entsprechend den rechtlichen Vorschriften aufwandswirksam eine Pensionsrückstellung gebildet worden. Für die zugesagten Pensionsleistungen hatte die Firma eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen.

Mit Beschluss der Gesellschafter vom 25. Juni 2010 wurde die bestehende Pensionszusage geändert. Für den Ges-GF A wurde die Altersrente mit 3.067,80 EUR festgelegt (60% von 5.113,00 EUR = 10.000 DM). Davon waren zu diesem Stichtag 2.139,54 EUR als unverfallbare Anwartschaften bereits verdient (past service). Dieser verdiente Anspruch des Ges-GF bzw. die Verpflichtung der Klägerin sollte im Unternehmen verbleiben und durch eine wertgleiche Kapitalleistung in Höhe des Barwertes ersetzt werden.

Für die noch nicht erdienten Anteile des Anspruchs auf die Altersrente sollte die Pensionszusage im Durchführungsweg einer rückgedeckten Unterstützungskasse fortgeführt werden. Dazu sollten diese Anwartschaften über die …Versorgungskasse in Form laufender Beiträge wertgleich ausfinanziert werden (future service). Mit Gesellschafterbeschluss ebenfalls vom 25. Juni 2010 (Gesellschafterbeschluss bei Neuzusagen nach BMF-Er...

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