Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei Betriebsaufspaltung zwischen selbst nicht investitionszulagebegünstigter OHG und grundsätzlich investitionszulageberechtigter Betriebs-GmbH keine Investitionszulage für Anschaffung einer von der OHG selbst betriebenen Photovoltaikanlage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Grundsätze der einheitlichen Betrachtung von betriebsvermögensmäßig unmittelbar miteinander verbundenen Besitz- und Betriebsunternehmen (Betriebsaufspaltung) kommt im Investitionszulagenrecht nicht zum Tragen, wenn die Grundsätze der Betriebsaufspaltung deshalb verdrängt werden, weil das Besitzunternehmen neben der Betriebsgesellschaft originär gewerbliche Einkünfte erzielt oder aber im konkreten Fall neben der für die Betriebsaufspaltung typischen Verpachtung von Betriebsvermögen sich unmittelbar gewerblich betätigt und die Investitionen, für die es Investitionszulage beantragt, diesen eigenen gewerblichen Betrieb betreffen.

2. Ein Besitzunternehmen in der Rechtsform einer OHG, das ein Betriebsgrundstück im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an eine dem verarbeitenden Gewerbe angehörende und daher grundsätzlich zulageanspruchsberechtigte Betriebs-GmbH vermietet, kann daher für die Anschaffung einer auf einem an die GmbH vermieteten Betriebsgebäude montierten Photovoltaikanlage keine Investitionszulage erhalten, wenn die Besitz-OHG selbst Betreiberin der PV-Anlage ist, als Vertragspartner des Stromversorgers sämtliche Zuflüsse aus der Stromerzeugung als Betriebseinnahmen erklärt und damit neben der Vermietung des Betriebsgrundstückes einen weiteren eigenständigen – nicht zulagebegünstigten – „Gewerbebetrieb Photovoltaikanlage” betreibt. Das Besitzunternehmen kann sich in diesem Fall nicht das Merkmal der Investitionszulagenberechtigung des Betriebsunternehmens zurechnen lassen.

 

Normenkette

InvZulG 2010 § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.09.2017; Aktenzeichen III R 16/15)

BFH (Beschluss vom 13.09.2017; Aktenzeichen III R 16/15)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Investitionszulage für eine Photovoltaikanlage.

Die Klägerin, eine OHG mit Sitz in A, vermietet im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen ein Grundstück mit Werkshalle an das Betriebsunternehmen B GmbH, B/A. Unternehmensgegenstand der B GmbH ist die Durchführung, Herstellung, Lieferung und Montage von Stahlbau- und Maschinenbauarbeiten.

Gesellschafter der Klägerin sind C und D jeweils zu 50 %. Eine entsprechende Beteiligung besteht an der B GmbH, wobei diese Beteiligung im Sonderbetriebsvermögen der Klägerin gehalten wird.

Die Klägerin investierte im Jahre 2011 in eine Photovoltaikanlage, welche in Form einer Aufdachmontage auf dem Dach der Betriebshalle installiert wurde. Die Anschaffungskosten der Anlage betrugen in 2011 netto 406.800,00 Euro und in 2012 netto 45.200,00 Euro. Die durch die Anlage gewonnene Energie liefert sie an den Stromversorger.

Die Klägerin schloss hierfür am 30. Januar 2012 einen Netzanschlussvertrag mit der E GmbH und vereinnahmte das Entgelt für den eingespeisten Strom. Die Erlöse aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage betrugen in 2012 33,83 % der Gesamterlöse der Klägerin.

Die Klägerin beantragte am 29. Februar 2012 Investitionszulage für die Anschaffung der Photovoltaikanlage für das Kalenderjahr 2011 in Höhe von 15 % der Anschaffungskosten (406.800,00 Euro), mithin 61.020,00 Euro.

Mit Bescheid vom 4. Mai 2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Er begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine einheitliche Betrachtung bzw. eine Merkmalszurechnung von Betrieb- und Besitzunternehmen nicht in Betracht komme, weil die Klägerin die Photovoltaikanlage nicht dem Betriebsunternehmen zur Nutzung überlasse, sondern selbst nutze.

Auch die am 27. März 2013 beantragte Festsetzung einer Investitionszulage für das Kalenderjahr 2012 in Höhe von 15 % der verbleibenden Herstellungskosten für die Photovoltaikanlage (45.200,00 Euro), mithin 6.780,00 Euro lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Mai 2013 mit derselben Begründung ab.

Nach erfolglosen Einsprüchen verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Klage weiter und macht geltend: Der Klägerin stehe die beantragte Investitionszulage für die Anlage zu.

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 InvZulG (2010) hätten Steuerpflichtige nach dem Einkommen-und Körperschaftsteuergesetz, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen iSv. § 2 InvZulG (2010) vornähmen, Anspruch auf eine Investitionszulage. Die streitgegenständliche Photovoltaikanlage sei eine begünstigte Investition, da es sich aufgrund der Aufdachmontage um ein neues, abnutzbares, bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handele. Die begünstigte Investition habe die Klägerin in A und damit im Fördergebiet vorgenommen. Förderungswürdig nach dem Investitionszulagengesetz seien ausschließlich Betriebe, die einem begünstigten Wirtschaftszweig angehörten § 3 InvZulG (2010). Vorliegend...

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