rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuführungen zur Pensionsrückstellung als vGA bei Erteilung einer Pensionszusage an einen 62 Jahre alten, nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Revsion im Hinblick auf die gestiegene Lebenserwartung zugelassen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zuführungen zur Pensionsrückstellung zugunsten eines nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH stellen vGA dar, wenn der Begünstigte zum Zeitpunkt der Pensionszusage bereits das 62. Lebensjahr vollendet hat und somit den Pensionsanspruch bis zum frühestmöglichen Ausscheiden mit Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr „erdienen” kann.

2. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung kann der Gesellschafter-Geschäftsführer einen Versorgungsanspruch in der voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit nicht mehr erdienen, wenn er im Zeitpunkt der Zusage das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat. Angesichts einer gestiegenen Lebenserwartung in der Bundesrepublik Deutschland, einer zwischenzeitlich höheren Leistungsfähigkeit älterer Jahrgänge und einer partiellen Anhebung des Renteneintrittsalters auf nunmehr 67 Jahre wird die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob auch weiterhin für die steuerrechtliche Anerkennung von Pensionszusagen in der Regel darauf abgestellt werden soll, ob diese den Gesellschafter-Geschäftsführern vor der Vollendung ihres 60. Lebensjahres gegeben worden sind.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 6a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.09.2013; Aktenzeichen I R 26/12)

BFH (Urteil vom 11.09.2013; Aktenzeichen I R 26/12)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bilanzielle Zuführungen zu Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu behandeln sind.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1991 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Unternehmensgegenstand ist die Planung, Überwachung und Installation von elektrischen Anlagen sowie der Handel mit Elektroartikeln.

In den Streitjahren waren als Gesellschafter am Stammkapital beteiligt Herr A mit 50% sowie Herr B und Herr C mit jeweils 25%. A war seit Gründung der GmbH Mit-Gesellschafter und ist seitdem auch Mitgeschäftsführer. Im Jahr 2001 wurde Herr B neben Herrn A zum Mitgeschäftsführer bestellt.

Mit notariellem Vertrag vom 11. Februar 2010 haben alle Gesellschafter ihre Anteile von xxxx Euro am Stammkapital der Klägerin an die Z-GmbH – Industrieholding für einen Kaufpreis von xxxx Euro abgetreten.

Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung am … war mit Stimmenmehrheit der Gesellschafter A und C dem Gesellschaftergeschäftsführer A, geb. am, eine Pensionszusage erteilt worden. Danach erhält dieser bei Ausscheiden aus der Firma mit Erreichen der Altersgrenze eine Altersrente von monatlich xxx Euro, wobei als Altersgrenze ein Alter von 67 Jahren und 0 Monaten definiert war.

Bei einem späteren Ausscheiden nach dieser Altersgrenze erhöht sich danach die erreichbare Rente um XX % pro Monat der längeren Dienstzeit. Bei einem früheren Ausscheiden vor Erreichen der Altersgrenze wird die erreichbare Rente um XX % pro Monat des vorzeitigen Bezugs der Altersrente gekürzt. Voraussetzung für den Bezug der vorzeitigen Altersversorgung ist, dass die Pensionsvereinbarung mindestens 3 Jahre bestanden hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Pensionszusage in der Vertragsakte des Beklagten verwiesen.

Die Klägerin hat in ihren Handels- und Steuerbilanzen hierfür folgende Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen vorgenommen:

2006:

xxxx

Euro

2007:

xxxx

Euro

2008:

xxxx

Euro

Bei einer im Jahr 2010 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass der Geschäftsführer die zugesagte Pension nicht mehr erdienen könne. Die Erdienbarkeit werde von der Rechtsprechung verneint, wenn der Begünstigte im Zeitpunkt der Zusage das 60. Lebensjahr überschritten habe. Herr A sei im Zeitpunkt der Zusage jedoch bereits 62 Jahre alt gewesen.

In Auswertung des Prüfungsberichtes übernahm der Beklagte diese Rechtsansicht und erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008. Darin wurden die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen dem Steuerbilanzgewinn hinzugerechnet.

Der gegen die Änderungsbescheide eingelegte Einspruch wurde vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurückwiesen.

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Nichtanerkennung der Pensionsrückstellungszuführung nicht der herrschenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entspreche. Die vom Finanzamt angeführte Rechtsprechung sei für den vorliegenden Fall nicht relevant, da es sich überwiegend um Urteile handele, die den Fall des beherrschenden Gesellschafters abbilden würden bzw. inzwischen überholt seien.

Bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter wie dem Gesellschafter-Geschäftsführer A...

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