Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulageanspruch bei Herstellung einer Wohnung im Haus eines Dritten aufgrund eines schuldrechtlichen Wohnrechts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Errichtet der Sohn im bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss des elterlichen Hauses eine abgeschlossene Wohnung, so kann er auch dann als wirtschaftlicher Eigentümer zur Inanspruchnahme von Eigenheimzulage berechtigt sein, wenn das ihm von den Eltern eingeräumte zeitlich unbegrenzte, innerhalb der Familie vererb- und veräußerbare Dauernutzungsrecht zwar nicht im Grundbuch eingetragen worden ist, er aber bei vorzeitiger Beendigung des Dauernutzungsrechts einen nach dem Verkehrswert bemessenen Abfindungsanspruch gegen die Eltern hat.

2. Ihm steht auch dann weiter Eigenheimzulage zu, wenn er vor Ablauf des Förderzeitraums auszieht und die Wohnung einer Angehörigen unentgeltlich zur Nutzung überlässt.

 

Normenkette

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1, § 4 S. 2; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; WEG § 31; AO § 15

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.03.2007; Aktenzeichen IX R 14/06)

BFH (Urteil vom 29.03.2007; Aktenzeichen IX R 14/06)

 

Tenor

1. Der Bescheid über Eigenheimzulage vom 5. Januar 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2004 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung einer Eigenheimzulage für eine Dachgeschosswohnung, die der Kläger auf Grund eines ihm von seinen Eltern gewährten zeitlich unbegrenzten Dauernutzungsrechtes errichtet und die er unentgeltlich an eine nahe Angehörige weiter überlassen hat.

Die Eltern des Klägers sind Eigentümer eines Wohnhauses in A-Stadt, das sie zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Mit Vertrag vom 15. Juli 1998 bestellten sie dem Kläger ein zeitlich unbegrenztes Dauernutzungsrecht an einer von ihm noch zu errichtenden Wohnung im unbebauten Dachgeschoss ihres Wohnhauses. Das Nutzungsrecht ist veräußerlich und vererblich. Diese Verfügungen dürfen jedoch nur an die Eltern oder Geschwister des Klägers erfolgen. Weiterhin ist geregelt, dass die Miteigentümer, wenn aus Gründen, die diese zu vertreten haben, eine Nutzung der Räumlichkeiten im Sinne des Nutzungsüberlassungsvertrages durch den Nutzungsberechtigten zeitlich unbegrenzt nicht möglich ist, dem Dauernutzungsberechtigten gegenüber zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet sind. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des Dauernutzungsrechts. Der Vertrag wurde weder gerichtlich noch notariell beurkundet noch erfolgte eine Eintragung des Dauerwohnrechts in das Grundbuch. Wegen der Einzelheiten wird auf die Regelungen des Vertrags (Blatt 20 bis 22 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Der Kläger baute vereinbarungsgemäß hauptsächlich – wie er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vortrug – in Eigenleistung das betreffende Dachgeschoss zu einer abgeschlossenen Wohnung aus, nutzte diese nach der Fertigstellung zu eigenen Wohnzwecken und beantragte die Gewährung einer Eigenheimzulage ab dem Jahr 2001 für den Ausbau einer eigengenutzten Wohnung mit Herstellungskosten in Höhe von 21.889 DM.

Mit Bescheid vom 5. Juli 2001 lehnte der Beklagte die beantragte Eigenheimzulage mit der Begründung ab, dass das zeitlich unbegrenzte Dauerwohnrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz in das Grundbuch eingetragen sein müsse.

Auf den Einspruch des Klägers hin wurde mit geändertem Bescheid vom 11. Oktober 2001 die beantragte Eigenheimzulage in Höhe von 1.095 DM zzgl. 1.500 DM Kinderzulage = 2.595 DM gewährt.

Im Jahr 2003 erwarb der Kläger zusammen mit seiner Lebensgefährtin und späteren Ehefrau ein Einfamilienhaus in A-Stadt. Nach dem Umzug in dieses Objekt ging am 12. Dezember 2003 ein Antrag des Klägers und seiner Ehefrau auf Eigenheimzulage für dieses Objekt beim Finanzamt ein. Der Kläger erhält nunmehr Eigenheimzulage für dieses gemeinsam mit seiner Ehefrau erworbene und von ihnen gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzte Einfamilienhaus. Deswegen hob der Beklagte die Festsetzung der Eigenheimzulage für die streitige Dachgeschosswohnung gemäß § 11 Abs. 3 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ab 2004 mit Bescheid vom 5. Januar 2004 auf.

Zur Begründung seines Einspruchs dagegen trug der Kläger vor, dass er die streitige Wohnung nach seinem Umzug unentgeltlich an seine Eltern überlassen habe und er deshalb weiter die Eigenheimzulage für das Erstobjekt wegen unentgeltlicher Überlassung an einen nahen Angehörigen begehre. Zum Nachweis reichte er die Vereinbarung vom 23 März 2004 zwischen ihm als wirtschaftlichem Eigentümer der streitigen Wohnung, seinen Eltern als Eigentümern des streitigen Gebäudes und seiner Schwester ein, wonach er die Dachgeschosswohnung kostenlos seiner Schwester zu W ohnzwecken überließ (Bla...

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