rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhung einer Ansparabschreibung nach Ablauf des Investitionszeitraumes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Steuerpflichtigter, dessen Einkommensteuerbescheid 1998 im Kalenderjahr 2001 geändert wird, ist nicht berechtigt, seine bisher für das Kalenderjahr 1998 gebildete Ansparrücklage für eine (weitere) im Jahr 2000 abgeschlossene Investition im Kalenderjahr 2001 zu erhöhen. § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG setzt voraus, dass ein Wirtschaftsgut in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr „voraussichtlich” angeschafft oder hergestellt werden wird. Das Tatbestandsmerkmal „voraussichtlich” erfordert eine Prognoseentscheidung über künftiges Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen, die bei Gewinnermittlern nach § 4 Abs. 3 EStG aus der Sicht am Ende des Gewinnermittlungszeitraumes zu treffen ist. Steht fest, dass der Steuerpflichtige das Wahlrecht am Ende des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraumes nicht ausgeübt hat, kann die Prognose zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden.

2. Der Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG stellt auf die künftige Anschaffung ab, wobei die Rücklage in zeitlicher Hinsicht verlangt, dass sie die ihr zugedachte Funktion der Finanzierungserleichterung erfüllen kann. Zwischen der Bildung der Rücklage und der Investition muss ein Zusammenhang dergestalt bestehen, dass die Rücklage dazu dienen kann, die künftige Anschaffung von Wirtschaftsgütern zu erleichtern bzw. zu ermöglichen. Dieser so genannte Finanzierungszusammenhang ist nicht mehr gewahrt, wenn die Rücklage erstmals nach Ablauf der Investitionsjahre geltend gemacht wird.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 3, 6, § 4 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.04.2008; Aktenzeichen VIII R 62/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten tragen die Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob die Klägerin eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die sie im Rahmen ihrer Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i. H. v. 20.000 DM im Jahr 1998 gebildet hatte, nach Ergehen eines Einkommensteuer-Änderungsbescheides 1998 im Kalenderjahr 2001, auf einen Betrag i.H.v. 24.650 DM erhöhen durfte.

Die Kläger sind Eheleute, die im Kalenderjahr 1998 die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gewählt hatten. Die Klägerin war im Streitjahr 1998 als praktische Ärztin tätig. Im Rahmen ihrer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG hatte sie für künftige Investitionen eine Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 EStG gebildet, die ihren Gewinn minderte. Der Beklagte berücksichtigte neben der beantragten Ansparabschreibung im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 10. Juli 2000 ebenfalls eine Steuerbegünstigung nach § 10e EStG i. H. v. 16.500 DM.

Mit Änderungsbescheid vom 28. November 2000 setzte der Beklagte die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb (betreffend der X & Y GbR) anstelle von bisher ./. 15.692 DM i. H. v. ./. 3.297 DM fest. Diese Änderung hatte zur Folge, dass der Beklagte nunmehr mit Einkommensteuer-Änderungsbescheid 1998 vom 23. März 2001 den zuvor gewährten Abzugsbetrag nach § 10e EStG versagte, da infolge der verminderten Verluste des Klägers bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger die Einkommensgrenze des § 10e Abs. 5a EStG von 240.000 DM (243.169 DM) überschritt.

Die Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragte daraufhin mit Schreiben vom 27. März 2001 bei dem Beklagten, die bisherige Ansparabschreibung der Klägerin um einen Betrag in Höhe von 4.650 DM (auf 24.650 DM) zu erhöhen. Dem Anschreiben hatte sie eine Liste beigefügt, die mit „gepl. Invest. 2000” überschrieben war. Neben dem PKW (Anschaffungskosten 41.000 DM), für dessen beabsichtigte Anschaffung der Beklagte bisher schon eine Ansparabschreibung im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 10. Juli 2000 i. H. v. 20.000 DM anerkannt hatte, beantragte sie nunmehr die Erhöhung dieser Abschreibung für folgende Wirtschaftsgüter:

Gepl, Invest. 2000

AK (DM)

Ansch.Datum

CaguCek Systemkoffer

1.774,80

04.01.2000

Computer

1.055,60

28.04.2000

Computer

3.998,32

05.06.2000

PKW

41.000,00

12.05.2000

Drucker

949,00

30.04.2000

Kommode

125,00

31.07.2000

Chipkartenleser

396,74

26.09.2000

49.299,46

mögliche Ansp.-Afa

50 %

24.650,00

bereits angesetzt

20.000,00

zusätzl. lt. Antrag

4.650,00

Das Anschreiben behandelte der Beklagte als Einspruch gegen den Änderungsbescheid über Einkommensteuer 1998 vom 23. März 2001, den er mit Entscheidung vom 26. August 2002 als unbegründet zurückwies.

Mit der vorliegenden Klage beanspruchen die Kläger weiterhin, bei den Einkünften der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr 1998 eine um 4.650 DM erhöhte Ansparabschreibung zu berücksichtigen und als Folge den Abzugsbetrag nach § 10e EStG i. H. v. 16.500 DM zu gewähren.

Sie machen geltend, dass der Beklagte rechtsfehlerhaft annehme, dass die Erhöhung der Ansparrücklage nach Ablauf eines Investitionszeitraumes von zwei Jahren unzulässig sei. Sie hätten mit ihrem Einspruchsschreiben vom 27. März 2001 d...

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