Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine gewinnmindernde Reduzierung der Anschaffungskosten für einen Wald in den neuen Bundesländern bei Einnahme-Überschussrechnung und zur Reduzierung des vorhandenen Überbestandes an Holz sowie zur Herstellung von Wald- und Rückewegen vorgenommenen Holzeinschlags von weniger als 10 % des hiebreifen Bestands. Rückwirkender Wechsel der Gewinnermittlungsart zur Bilanzierung unzulässig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat ein seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnder Forstwirt einen rd. 228 ha großen, nach Maßstäben der DDR angelegten, seit vielen Jahren nicht mehr nachhaltig bewirtschafteten und wegen des Pflegerückstands einen im Vergleich zu einer normalen, laufenden Bewirtschaftung deutlichen Überbestand an Bäumen und Holz beinhaltenden Wald mit insgesamt 105096 Festmeter Holz in den neuen Bundesländern erworben, so berechtigt ihn jedenfalls ein vorgenommener Holzeinschlag von deutlich weniger als 10 % des ursprünglich erworbenen Holzbestands (im Streitfall: Holzeinschlag von rund 7500 Festmeter) nicht, gewinnwirksam die Anschaffungskosten für das stehende Holz anteilig zu mindern; das gilt auch dann, wenn der Forstwirt wegen der Überbestände beim Kauf einen höheren als den üblichen Kaufpreis gezahlt hat, der vorgenommene Holzeinschlag infolge des erforderlichen Abbaus der Überbestände und der Schaffung von LKW-befahrbaren Wirtschaftswegen und -plätzen im Wald endgültig ist und es insoweit zu keiner Wiederaufforstung kommt, wenn durch den Holzeinschlag jedoch keine Kahlflächen in einer für die Annahme eines selbstständigen Wirtschaftsguts „stehendes Holz” ausreichenden Größe von in der Regel 1 Hektar entstanden sind.

2. Bei einem bilanzierenden Forstwirt würde der unter Tz. 1. vorgenommene Holzeinschlag möglicherweise eine Teilwertabschreibung auf die Aschaffungskosten für das stehende Holz rechtfertigen. Der Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 3 EStG zu § 4 Abs. 1 EStG setzt jedoch Maßnahmen zu Jahresbeginn voraus, die später nicht nachgeholt werden können; eine rückwirkende Änderung der Gewinnermittlungsart ist daher nicht möglich.

 

Normenkette

EStG §§ 13, 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1-2, § 7 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 3-4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.02.2015; Aktenzeichen IV R 35/11)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob Anschaffungskosten für das stehende Holz eines Forstbetriebes nach einem Holzeinschlag anteilig zu mindern sind.

Der Kläger unterhält einen Forstbetrieb. Die hier betroffenen Waldflächen von 228,1516 ha erwarb er mit notariellem Vertrag vom 18. Juni 2003 (Blatt 1 ff der Vertragsakte). Die Gewinnermittlung erfolgt durch Einnahmeüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 des EinkommensteuergesetzesEStG –) für das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis 30. September (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Der Kläger erklärte zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2003 für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 einen Verlust in Höhe von 13.788,91 Euro, der auf das Kalenderjahr 2003 entfiel. Für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 erklärte er einen Verlust von 40.298,18 Euro, der mit 10.075 Euro auf das Kalenderjahr 2003 entfiel. Ausweislich der Gewinnermittlungen machte der Kläger Abschreibungen für den Holzbestand für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 in Höhe von 980,38 Euro und für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 in Höhe von 101.337,67 Euro als Betriebsausgaben geltend (Abgang Baumbestand für den Waldbestand A-Dorf, ermittelt aufgrund der verkauften Festmeter). Nach den zu den Gewinnermittlungen vorgelegten Anlagen hat der Kläger im Wirtschaftsjahr 2002/2003 72,3 Festmeter und im Wirtschaftsjahr 2003/2004 7.473,28 Festmeter Holz veräußert. Der Anfangsbestand betrug bei der Anschaffung 105.096 Festmeter. Wegen der genauen Berechnung wird auf die Anlagen verwiesen (Blatt 24, 25 der Feststellungsakte 2003). Der Beklagte erkannte den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug nicht an. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 stellte er abweichend für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 einen Verlust von 12.808 Euro (für 2003) und für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 einen Gewinn von 61.039 Euro, wovon 15.206 Euro auf das Kalenderjahr 2003 entfielen, fest. Der das Kalenderjahr 2003 betreffende Gewinn betrug 2.452 Euro.

Mit seinem Einspruch vom 23. Dezember 2005 dagegen wies der Kläger unter anderem auf den zuvor geführten Schriftverkehr mit dem Beklagten hin. Insbesondere sei dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 8. Dezember 2004 – 7 K 7491/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2005, 523) zu entnehmen, dass eine Teilwertabschreibung auch bei größeren sonstigen Einschlägen in einem kurz zuvor angeschafften Wald möglich sei. Weiter verwies der Kläger auf die Ausführungen von Bruckmeier/Kleeberg (Zeitschrift: Die Information über Steuer und Wirtschaft – INF – Heft 16/2005, Seite 260 ff; Blatt 19 der Feststellungsakte 2003). Dort werde dargelegt, dass...

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