Kommentar

Im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis ist der beim Organträger zusammenzufassende Gewerbeertrag des Organkreises nur insoweit um Teilwertabschreibungen des Organträgers auf Beteiligungen an Organgesellschaften zu erhöhen, als die Teilwertabschreibungen betragsmäßig den erlittenen Verlusten der Organgesellschaften entsprechen. Der Teilwert der Beteiligung kann jedoch auch ohne Rücksicht auf während des Organschaftsverhältnisses entstandene Verluste unter den Betrag der Anschaffungskosten sinken. In einem solchen Fall sind Teilwertabschreibungen zulässig.

Nach dem GewStG gelten Kapitalgesellschaften, die derart in ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen eingegliedert sind, daß die Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft erfüllt sind, als Betriebsstätten des anderen Unternehmens (gewerbesteuerrechtliche Organschaft). Trotz dieser Fiktion bleiben die eingegliederten Kapitalgesellschaften selbständige Gewerbebetriebe, die einzeln für sich bilanzieren und deren Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln sind. Die Organschaft führt nur dazu, daß der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag für die zum Organkreis gehörenden Gewerbebetriebe allein gegenüber dem Organträger festgesetzt wird. Um den für die Festsetzung des Steuermeßbetrags nach dem Gewerbeertrag maßgebenden Gewerbeertrag des Organkreises zu ermitteln, sind die getrennt ermittelten Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaft(en) zusammenzurechnen. Die sich aufgrund der Zusammenrechnung etwa ergebenden steuerlichen Doppelbelastungen oder ungerechtfertigten steuerlichen Entlastungen sind zu korrigieren ( Organschaft ; Gewerbesteuer ; Gewerbeertrag ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 22.04.1998, I R 109/97

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