Überblick

Das BMF greift eine Entscheidung des BFH zur dauernden Wertminderung bei börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft auf und präzisiert, wann eine Minderung "dauerhaft" ist.

 

Kommentar

Der BFH stellt in der Entscheidung v. 26.9.2007, I R 58/06, klar, dass bei börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die als Finanzanlage gehalten werden, von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen ist, wenn

  • der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und
  • zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen.

Offen ließ das Gericht, welche Art des Absinkens zu einer Teilwertabschreibung führt und innerhalb welcher Bandbreite eine Wertveränderung nur als vorübergehende Wertschwankung zu beurteilen ist.

Das BMF führt aus, dass die Grundsätze des BFH-Urteils bei börsennotierten Anteilen im Anlagevermögen prinzipiell über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind. Das Schreiben präzisiert zudem die Voraussetzungen für das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung. Sie liegt demnach nur vor, wenn

  • der Börsenkurs von börsennotierten Aktien zum Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder
  • zum aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist.
 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 26.3.2009, IV C 6 – S 2171 – b/0.

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