Leitsatz

Bei der Beurteilung, ob eine Wertminderung eines Gebäudes dauerhaft ist, darf nicht schematisch auf die hälftige verbleibende Nutzungsdauer abgestellt werden.

 

Sachverhalt

Die Klägerin nahm auf ein Betriebsgebäude eine Teilwertabschreibung vor, weil dieses betrieblich nicht mehr benötigt wurde und sich als unverkäuflich erwies. Dabei legte sie einen Teilwert für Grund und Boden, Außenanlagen und Gebäude von insgesamt 750.000 DM zu Grunde. Das FA vertrat die Auffassung, eine dauernde Wertminderung i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liege nur dann vor, wenn der Wert zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert des Wirtschaftsgutes liege (BMF, Schreiben v. 25.2.2000; BStBl 2000 I S. 372). Am Bilanzstichtag habe die Restnutzungsdauer noch 14 Jahre betragen. Nach sieben Jahren, am Ende der halben Restnutzungsdauer, würde sich ein fortgeführter Buchwert von. 697.831 DM ergeben. Der Teilwert des Wirtschaftsgutes i.H.v. 750.000 DM liege damit nicht unter den planmäßigen Restbuchwerten nach Ablauf der halben Restnutzungsdauer. Daher sei eine Teilwertabschreibung nicht zulässig.

 

Entscheidung

Nach Ansicht des FG lag eine dauernde Wertminderung des Gebäudes vor, so dass die Teilwertabschreibung zulässig war. Es vertrat die Auffassung, dass nicht nur auf die Hälfte der Restnutzungsdauer abgestellt werden kann. Bei Zeiträumen über 5 Jahren sei insbesondere bei Betriebsgebäuden eine sachlich begründete Prognose über die Wertermittlung nicht möglich. Auch für mittelfristige unternehmerische Planungen werde ein Zeitraum von maximal 5 Jahren zu Grunde gelegt, bei der Unternehmensbewertung werde in der Regel nur auf einen Zeitraum von 3 - 5 Jahren abgestellt. Im Streitfall liegt der Buchwert nach 5 Jahren bei 763.000 DM und damit über dem Teilwert, so dass von einer dauernden Wertminderung auszugehen ist.

 

Hinweis

Ist die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts größer als 5 Jahre sollte der Teilwert mit dem voraussichtlichen Buchwert am Ende des 5-Jahreszeitraums verglichen werden. Ist der Teilwert niedriger steht einer Abschreibung nach Auffassung des FG Münster nichts im Wege. Offen gelassen hat das FG, ob sich auch der Teilwert in Folge des Zeitablaufs und der Abnutzung in den Folgejahren vermindert. Im Zweifel kann auch der um Abschreibungen geminderte Teilwert dem Buchwert gegenüber gestellt werden (vgl. hierzu Schmidt/Glanegger, EStG, § 6 Rz. 218).

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 14.01.2005, 9 K 1564/03 K, G

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