BMF, 28.6.2010, IV C 6 - S 2244/09/10002

Bezug: BMF-Schreiben vom 14.5.2010, IV C 6 – S 2244/09/10002, DOK 2010/0362092

Mit Urteil vom 25.6.2009, IX R 42/08 (BStBl 2010 II S. 220) und Beschluss vom 18.3.2010 (BStBl 2010 II S. …) hat der Bundesfinanzhof – entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung – entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 4 EStG jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.

Das BMF-Schreiben vom 15.2.2010 (BStBl 2010 I S. 181), nach dem die Grundsätze des BFH-Urteils vom 25.6.2009, a.a.O., nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist, wird aufgehoben.

Es ist beabsichtigt, die bisherige Verwaltungsauffassung im JStG 2010 durch eine gesetzliche Änderung in § 3c Abs. 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2011 festzuschreiben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 3 c Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2010, 599

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