Leitsatz

Führt eine thermische Behandlung eines Naturphosphats allein nicht zur Herstellung des als Futtermittel verwendbaren Calciumphosphats, sondern bewirkt erst die Zuführung von Phosphorpentoxid und Natriumoxid die Veränderung der Kristallstruktur des Naturphosphats und damit die Entstehung des zu tarifierenden Endprodukts, so scheitert die Einreihung der Ware in die Pos. 3103 KN.

 

Normenkette

Art. 9 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 12 ZK, Pos. 3103 KN

 

Sachverhalt

Es geht um den Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft, welche die betreffende Ware der Pos. 3103 KN zugeordnet hatte. Deren Anforderungen sind aber nach Auffassung des HZA von Anfang an nicht erfüllt gewesen, weil die VO (EG) Nr. 2354/2000 eine andere Tarifierung vorschreibe. Die Ware entspreche der in der Verordnung beschriebenen Tierfutterzubereitung. Das Endprodukt, entfluoriertes Calciumphosphat, hat als Hauptbestandteil Ca5Na2(PO4)4 Phase A; dieser Stoff entsteht bei hoher Temperatur durch eine chemische Reaktion aus drei verschiedenen chemischen Substanzen.

 

Entscheidung

Der BFH hat das klageabweisende Urteil des FG (FG Hamburg, Urteil vom 19.4.2011, 4 K 85/10, Haufe-Index 2717208) bestätigt.

 

Hinweis

1. Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren sind deren objektive Merkmale und Eigenschaften, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind. Daneben stellen die vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens für das Harmonisierte System bzw. die von der Europäischen Kommission für die KN ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen dar.

2. Die Auskunft war falsch und musste daher widerrufen werden (Art. 9 Abs. 1 ZK), ohne dass es darauf ankommt, wie sie richtig hätte lauten müssen.

3. Die zu tarifierende Ware wird von der Pos. 3103 KN nicht erfasst; sie entspricht nicht den Anforderungen der Anm. 3 Buchst. a zu Kap. 31 KN, wonach hierhin nur natürliche Phosphate der Pos. 2510 gehören, die weitergehend thermisch behandelt wurden, als zum Entfernen von Verunreinigungen er­forderlich. Die Pos. 2510 KN erfasst "Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden" und die dazu ergangenen Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zu Pos. 2510 KN präzisieren unter Rz 01.0 "Zu dieser Position gehören nur Apatit und andere natürliche Calciumphosphate ...". Nach der ErlHS zu Pos. 3103 KN Rz 08.0 erfasst diese Position nicht andere als die vorstehend aufgeführten Phosphaterzeugnisse (chemische oder andere).

Die zu tarifierende Ware ist nicht aufgrund einer thermischen Behandlung des Naturphosphats hergestellt worden; erst die Zuführung von Phosphorpentoxid und Natriumoxid hat die Veränderung der Kristallstruktur des Naturphosphats und damit die Entstehung der Ware bewirkt. Daran scheitert die Einreihung der Ware in die Pos. 3103 KN. Denn es handelt sich um ein anderes als von der Beschreibung in Anm. 3 Buchst. a Nr. 2 zu Kap. 31 KN und in ErlHS zu Pos. 3103 Rz 05.0 erfasstes Phosphaterzeugnis.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 6.3.2013 – VII R 26/11

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