Leitsatz

Werden von der Kassenärztlichen Vereinigung Nachzahlungen für mehrere vergangene Jahre geleistet, liegen grundsätzlich nur dann tarifbegünstigte außerordentliche Einkünfte vor, wenn die Zahlung durch den Arzt in einem einzigen Kalenderjahr vereinnahmt wird.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine von zwei Ärzten betriebene GbR. Die Einkünfte wurden durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Aufgrund eines Beschlusses der Kassenärztlichen Vereinigung wurden der Klägerin rückwirkend zusätzliche Honorare für fünf Jahre zugesprochen. Die Auszahlung erfolgte in vier etwa gleich hohen Teilbeträgen und erstreckte sich über zwei Veranlagungszeiträume. Die Klägerin deklarierte die Zahlungen als tarifbegünstigte Einkünfte aus Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Dies lehnte die Finanzverwaltung ab und behandelte die Zahlungen als laufende Einkünfte. Nach einem erfolglosen Rechtsbehelfsverfahren wurde von der GbR Klage erhoben.

 

Entscheidung

Auch nach Ansicht des Gerichts waren im Streitfall die Voraussetzungen für eine tarifbegünstigte Besteuerung nicht erfüllt. Zwar kommen Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten grundsätzlich als tarifbegünstigte außerordentliche Einkünfte in Betracht. Die Vorschrift des § 34 EStG ist aber nur dann anzuwenden, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Davon ist grundsätzlich aber nur bei einem Bezug in einem einzigen Veranlagungszeitraum auszugehen. Nur in derartigen Fällen treten Progressionsnachteile auf, die durch die Vorschrift ausgeglichen werden sollen. Werden Einkünfte dagegen in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen bezogen, fehlt es gerade an einer Zusammenballung. Diese könne nur dann unterstellt werden, wenn einem Steuerpflichtigen lediglich ein Minimalbetrag in einem weiteren Veranlagungszeitraum zufließt. Da im Streitfall die nachträglichen Vergütungen allerdings in etwa gleicher Höhe in zwei Veranlagungszeiträumen vereinnahmt wurden, ist nach Ansicht des Gerichts bereits eine (gewisse) Progressionsglättung eingetreten. Eine Abhilfe der dennoch bestehenden Progressionsnachteile könne nur durch Billigkeitsmaßnahmen der Verwaltung erfolgen.

 

Hinweis

Gegen die Entscheidung ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (Az. beim BFH: VIII R 37/14). In gleichgelagerten Fällen sollte daher Einspruch eingelegt werden, um sich die Folgen einer ggf. günstigeren Entscheidung des BFH zu sichern. In der Folge ruht das Verfahren kraft Gesetzes. Eine Aussetzung der Vollziehung wird von der Finanzverwaltung allerdings nicht gewährt.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 20.11.2013, 3 K 2762/10

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