Zusammenfassung

 
Überblick

Der geltende Einkommensteuertarif ist ein progressiver Tarif. Er beginnt für den VZ 2023 mit einem Eingangssteuersatz von 14 %, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Danach steigt der Steuersatz stetig an, bis der Spitzensteuersatz erreicht ist. Dieses stetige Ansteigen des Steuersatzes mit steigendem Einkommen wird Steuerprogression genannt. Es wird davon ausgegangen, dass die Leistungsfähigkeit mit steigendem Einkommen überproportional zunimmt. Für Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen mehr als 277.825 EUR (bzw. 555.650 EUR für Ehegatten) beträgt, gilt für den übersteigenden Teil ein um 3 % erhöhter Spitzensteuersatz von 45 % (sog. Reichensteuer).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich ist der Einkommensteuertarif in § 32a EStG geregelt. Weitere gesetzliche Grundlagen finden sich in den §§ 32b, 32c und 32d EStG.

1 Tarifzonen

Der Einkommensteuertarif hat 5 Tarifzonen. Dargestellt ist der Tarif des Jahres 2023 für Alleinstehende (Grundtarif). Bei Verheirateten, die zusammen veranlagt werden, gilt jeweils der 2-fache Betrag (Splittingtarif):

  • Tarifzone I (Nullzone): steuerfreier Grundfreibetrag (Existenzminimum) von 10.908 EUR;
  • Tarifzone II: erste linear-progressive Zone von 10.909 EUR bis 15.999 EUR mit einem von 14 % auf 23,97 % steigenden Grenzsteuersatz;
  • Tarifzone III: zweite linear-progressive Zone von 16.000 EUR bis 62.809 EUR mit einem von 23,97 % auf 42 % steigenden Grenzsteuersatz;
  • Tarifzone IV: erste Proportionalzone von 62.810 EUR an mit konstantem Grenzsteuersatz von 42 %;
  • Tarifzone V: zweite Proportionalzone von 277.826 EUR an mit konstantem Grenzsteuersatz von 45 %.

2 Übersicht über die Entwicklung des Grundfreibetrags, Eingangs- und Höchststeuersatzes von 2018-2023

 
  2018 2019 2020 2021 2022 2023
Grundfreibetrag 9.000 EUR 9.168 EUR 9.408 EUR 9.744 EUR 10.347 EUR 10.908 EUR
Eingangssteuersatz 14 % 14 % 14 % 14 % 14 % 14 %
Höchststeuersatz 45 % 45 % 45 % 45 % 45 % 45 %
bei zu versteuerndem Einkommen von 260.533 EUR 265.327 EUR 270.501 EUR 274.613 EUR 277.826 EUR 277.826 EUR

Tab. 1: Entwicklung des Grundfreibetrags und des Eingangs- und Höchststeuersatzes

3 Begriffserläuterungen

▪ Grundfreibetrag

Durch den Grundfreibetrag soll das notwendige Existenzminimum von der Steuer freigestellt werden und damit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen.

▪ Durchschnittssteuersatz

Der durchschnittliche Steuersatz ermittelt sich, indem die Steuer durch das zu versteuernde Einkommen dividiert wird.

▪ Progressionszone

In der Progressionszone steigt der Steuersatz mit steigendem Einkommen an.

▪ Spitzensteuersatz

Der Spitzensteuersatz drückt die maximale Belastung des zu versteuernden Einkommens aus.

▪ Proportionalzone

Bleibt der Steuersatz gleich, spricht man von einer Proportionalzone.

▪ Grenzsteuersatz

Der Grenzsteuersatz ergibt sich, wenn die Einkommensteuerbelastung eines Mehr- oder Minderbetrags des jeweiligen zu versteuernden Einkommens festgestellt werden soll.

 
Praxis-Beispiel

Grenzsteuersatz berechnen

Ein lediger Arbeitnehmer hat ein zu versteuerndes Einkommen i. H. v. 20.000 EUR. Aufgrund einer Gehaltserhöhung erhöht sich sein zu versteuerndes Einkommen um 500 EUR. Nach dem Grundtarif fallen für 2023 folgende Steuerbeträge an:

 
zu versteuerndes Einkommen  
20.000 EUR = 1.956 EUR
zu versteuerndes Einkommen  
20.500 EUR = 2.084 EUR

Die zusätzlichen 500 EUR werden mit 128 EUR belastet. Der Grenzsteuersatz der letzten 500 EUR beträgt somit 25,6 %.

4 Anwendung des Einkommensteuertarifs

Für zu versteuernde Einkommen ist die Steuer nach § 32a Abs. 1 EStG zu berechnen. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner[1], die zusammen veranlagt werden[2], ist die Einkommensteuer nach § 32a Abs. 5 EStG zu berechnen.[3]

Der Splittingtarif nach § 32a Abs. 5 EStG ist auch in folgenden Fällen anzuwenden:

  • Bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllt haben.[4] Mit dieser Regelung sollen für das Todesjahr und das Folgejahr Härten abgemildert werden, die in dem Übergang vom Splittingverfahren zur Besteuerung nach dem Grundtarif liegen. Ob darüber hinaus die Versagung des Splittingtarifs für verwitwete Alleinerziehende gegen Verfassungsrecht verstößt, wird das BVerfG zu klären haben.[5]
  • Der Splittingtarif ist nach Auflösung der Ehe anzuwenden, wenn

    • die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung zu einem Zeitpunkt im Kalenderjahr vorgelegen haben und die Ehe aufgelöst wurde (Tod, Scheidung etc.),
    • der überlebende bzw. geschiedene Ehegatte im gleichen Kalenderjahr wieder geheiratet hat und
    • die Ehegatten der neuen Ehe ebenfalls die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen.[6]

Ob die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif gegen das Grundgesetz verstößt, sollte eigentlich das BVerfG klären. Das Gericht hat die Sache aber nicht zur Entscheidung angenommen.[7]

 
Wichtig

Kein Splittingtarif bei Einzelveranlagung von Ehegatten

§ 32a Abs. 6 Satz 2 EStG schlie...

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