Zusammenfassung

 
Überblick

Tantiemen sind vertraglich vereinbarte, variable Zusatzleistungen, die an Geschäftsführer oder leitende Angestellte als Erfolgsbeteiligung gezahlt werden. Sie orientieren sich i. d. R. am Gewinn oder Umsatz, können aber auch vom Erreichen bestimmter Unternehmensziele oder von einer persönlichen Beurteilung abhängen. Rund 86 % der GmbH-Geschäftsführer in Industrieunternehmen haben Anspruch auf eine Tantieme.[1] Bevor jedoch ein (beherrschender) Gesellschafter-Geschäftsführer in den Genuss der Erfolgsbeteiligung kommen kann, muss eine Reihe von formalen Voraussetzungen erfüllt werden; außerdem muss sich die Tantieme in einem angemessenen Rahmen bewegen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Tantiemen sind weder gesellschafts- noch steuerrechtlich gesetzlich geregelt. Vielmehr ergeben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für Tantiemen aus zahlreichen Entscheidungen des BFH und der FG. Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung zu Tantiemen insbesondere in H 8.8 KStH 2015 sowie im BMF-Schreiben vom 1.2.2002 (BMF, Schreiben v. 1.2.202, IV A 2 – S 2742 – 4/02, BStBl 2020 I S. 210, weiterhin anzuwenden gem. BMF, Schreiben v. 18.3.2021, IV A 2 – 0 2000/20/10001, BStBl 2021 I S. 390, 501, Nr. 1154). niedergelegt.

[1] Prühs/Schiefelbein, GmbH-Stpr. 2021, S. 1, 3.

1 Begriffsabgrenzung

Abzugrenzen sind Tantiemen von anderen Vergütungsformen, insbesondere Gratifikationen und Boni. Gratifikationen werden zumeist auf freiwilliger Basis ­gewährt, können jedoch auch auf einer vertraglichen Grundlage beruhen. Von Tantiemen, die eine persönliche Leistung honorieren, unterscheiden sich Gratifikationen dadurch, dass sie bei einem bestimmten Anlass – z. B. Weihnachten, Unternehmens- oder Dienstjubiläen – gezahlt werden. Als Bonus hingegen wird einerseits ein von einem Lieferanten gewährter Sonderrabatt für die Abnahme hoher Warenmengen oder eine wegen eines guten Geschäftsjahrs außerplanmäßig an Angestellte gezahlte Goodwill-Prämie bezeichnet, auf die im Regelfall kein vertraglicher Anspruch besteht.

Daneben kann trotz der Bezeichnung als Tantieme eine feste statt einer erfolgsabhängigen Vergütung vorliegen. Das ist z. B. der Fall, wenn eine vertraglich auf einen bestimmten Betrag festgelegte Tantieme an den Geschäftsführer zu zahlen ist, sobald ein bestimmter Gewinn erreicht wird.[1] Diese Abgrenzung ist wichtig, weil eine Festtantieme in die allgemeine Angemessenheitsprüfung der Geschäftsführerbezüge einzubeziehen und nicht nach den für Tantiemen geltenden Grundsätzen zu beurteilen ist.

2 Behandlung der Tantieme bei der GmbH und beim Geschäftsführer

Wirtschaftlich betrachtet stellen Tantiemen für die GmbH – ebenso wie alle übrigen Gehaltszahlungen an Geschäftsführer – Personalaufwand dar. Entsprechend mindern sie als Betriebsausgaben das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen und den Gewerbeertrag. Als Gehaltsbestandteil unterliegen Tantiemen der Lohnsteuer und sind – wenn es sich um Einmalzahlungen handelt – als sonstiger Bezug nach R 39b.2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LStR 2015 zu versteuern. Dabei kann auch eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i. V. mit § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG in Betracht kommen; allerdings stellt eine bereits erdiente Tantieme keine Entschädigung dar.[1] Die Lohnsteuer ist in dem Zeitpunkt einzubehalten und abzuführen, in dem die Tantieme dem Geschäftsführer zufließt, nicht schon zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Eine Ausnahme besteht jedoch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer: Sobald die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss festgestellt hat und die Tantieme damit fällig geworden ist, ist der Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung, denn es wird unterstellt, dass ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer bei Fälligkeit jederzeit über die Tantieme verfügen kann.[2] Dagegen fließt die Tantieme dem Geschäftsführer dann nicht zu, wenn die GmbH die Leistung verweigern kann, etwa bei Vorliegen einer Rangrücktrittsvereinbarung oder bei einem sonst drohenden Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot.[3]

Ist der Tantiemeanspruch eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers laut Vereinbarung nach Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH fällig, darf das Finanzamt keinen Zufluss der Tantieme unterstellen, wenn der Jahresabschluss nicht innerhalb der Frist nach § 42a Abs. 2 GmbHG, d. h. bis spätestens 11 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs, aufgestellt wurde. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Jahresabschlusserstellung absichtlich, nicht etwa aus innerbetrieblichen Gründen, hinausgezögert wurde.[4]

Weiterhin sind auf Tantiemen entsprechende Beiträge zur Sozialversicherung einzubehalten, sofern Versicherungspflicht besteht. Folglich bleiben Tantiemezahlungen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer im Regelfall sozialversicherungsfrei.

Da die Tantieme regelmäßig nicht mit Ablauf des Geschäftsjahrs, sondern erst nach Feststellung des Jahresabschlusses im folgenden Geschäftsjahr fällig und ausbezahlt wird, ist sie in der Bilanz der GmbH...

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