Leitsatz

Nimmt eine Lehrerin an Studienreisen nach China und Paris teil, kann sie die Aufwendungen hierfür nicht als Werbungskosten abziehen. Das FG Mecklenburg-Vorpommern sieht die Reisen als nicht beruflich veranlasst an und argumentiert, dass sie vielmehr allgemeinbildenden und touristischen Charakter haben.

 

Sachverhalt

Eine Lehrerin für Mathematik, Geographie, Biologie und Kunst/Keramik nahm an 2 organisierten Studienreisen nach China und Paris teil, die vom Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern angeboten wurden. Zudem besuchte sie das Seminar "Dialog der Kulturen II: Marokko - Frauenleben und -arbeit im Rifgebirge". Die Aufwendungen für die Reisen und das Seminar machte sie als Werbungskosten geltend.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass die Kosten für die Studienreisen nach China und Paris mangels beruflicher Veranlassung nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Das FG erkannte zwar an, dass die Reisen für den Unterricht in Geographie und Biologie durchaus förderlich waren. Eine spezielle berufliche Veranlassung rechtfertigte dies aber nicht. Bei der China-Reise war für das FG ausschlaggebend, dass die Reiseroute weit auseinandergezogen und mit häufigen Ortswechseln verbunden war und die besuchten Orte zudem als beliebte Touristenziele galten. Die Studienreise wies daher Ähnlichkeiten mit jeder anderen Reise nach China auf, die sich an Kulturinteressierte wendet. Ferner zweifelte das FG daran, dass die eingereichten Reiseberichte der Lehrerin den Ablauf der Reise mit der nötigen Objektivität widergaben. Das FG hatte den Eindruck, dass die Reiseberichte einseitig nur die berufliche Veranlassung der Reise herausstellten, z. B. wegen der gewählten Überschrift "Biologisch-geographische Fachexkursion China". Die Reise nach Paris ordnete das FG mit ähnlichen Argumenten der privaten Veranlassung zu. Auch diese Reise enthielt eine Vielzahl von Programmpunkten, die jeder andere kunstinteressierte Tourist auf einer Parisreise auch wahrgenommen hätte. Lediglich das Marokko-Seminar ließ das FG aufgrund einer beruflichen Veranlassung zum Werbungskostenabzug zu.

 

Hinweis

In seiner neueren Rechtsprechung lässt der BFH eine Aufteilung gemischt veranlasster Reisekosten in einen abziehbaren beruflichen und einen nichtabziehbaren privaten Teil zu, wenn die jeweiligen Veranlassungsbeiträge voneinander abgrenzbar sind (BFH-Beschluss vom 21.9.2009, GrS 1/06, DStR 23010, 101). Eine solche Aufteilung ließ das FG vorliegend nicht zu, da die Reisen im Urteilsfall keine beruflich veranlassten Abschnitte enthielten.

Rechtliche Einordnung:

Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.05.2010, 2 K 215/07

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