Leitsatz

Eine Studienreise ist nur dann teilweise steuerlich abziehbar, wenn die beruflichen und privat veranlassten Reiseteile objektiv voneinander getrennt werden können. Mit dieser Entscheidung setzt das FG Münster die neue BFH-Rechtsprechung zu gemischt veranlasstem Aufwand um und weist die Klage einer Lehrerin zurück.

 

Sachverhalt

Eine Englischlehrerin nahm in den Osterferien an einer organisierten Studienreise in die USA teil. Das Reiseprogramm sah dabei den Besuch von touristischen Sehenswürdigkeiten vor. Die Reisekosten von insgesamt 3.331 EUR machte sie als Werbungskosten geltend, das Finanzamt verwies auf die private Mitveranlassung der Reise und strich die Kosten.

 

Entscheidung

Nach Ansicht des FG sind die Aufwendungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Zwar lag das auslösende Moment für die Reise unstreitig in der beruflichen Tätigkeit als Englischlehrerin - für eine private Mitveranlassung sprach jedoch die touristische Prägung der Reise. Eine Aufteilung der Kosten in einen abziehbaren beruflichen Teil und einen nicht abziehbaren privaten Teil (wie sie durch die BFH-Rechtsprechung neuerdings zugelassen wird) war jedoch nicht möglich. Hierfür fehlte es an einer leichten und einwandfreien Trennbarkeit der Veranlassungsbeiträge.

 

Hinweis

Die neue BFH-Rechtsprechung[1] ermöglicht zwar den anteiligen Abzug von gemischt veranlassten Kosten, setzt jedoch immer eine leichte und einwandfreie Trennung der Veranlassungsbeiträge voraus. Aus diesem Grund können die Aufwendungen für Alltagskleidung oder ein Zeitungsabonnement nicht anteilig abgezogen werden.

Im Urteilsfall gelang die Kostenaufteilung nicht, da die Motive der Reise zu eng miteinander verflochten waren. Dass eine Trennung bei derartigen Studienreisen aber sehr wohl gelingen kann, zeigt der Fall einer anderen Lehrerin, die den Aufwand für eine Dublinreise anteilig abziehen durfte[2]. In ihrem Fall konnte jedoch eindeutig zwischen touristischen Programmpunkten und fachlichen Seminaren unterschieden werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 27.08.2010, 4 K 3175/08 E

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